1.
Einleitung
1.1 Fragestellung
In den dreissiger und vierziger Jahren sprachen in der Schweiz alle vom Schutz der Familie.
Der Nachwuchs wollte sich nicht so zahlreich einstellen, wie manche es gerne gehabt hätten; es
war von Sittenzerfall die Rede und selbst über die geistige Landesverteidigung wurde in diesem
Zusammenhang laut nachgedacht. Hauptsächlich sozialpolitisch motiviert fand der
Familienschutz schliesslich Eingang in die Verfassung, wo er 1945 unter Artikel 34 quinquies
verankert wurde.
Im umfangreichen Argumentationskatalog der Familienschützer war auch Kritik am
Doppelverdienertum zu finden. Die Krise der dreissiger Jahre bot hier Angriffsflächen, die in
der Forderung mündeten, die verheiratete Frau sei aus dem Erwerbsleben auszugliedern.
Gleichzeitig verstärkte sich im Kreis der katholischen und gemeinnützigen Frauenverbände die
Tendenz zur Mystifizierung der Mutterrolle.
Die Diskussion um den Familienschutz machte vor dem Steuerrecht nicht Halt. Bei den
Revisionen der kantonalen Steuergesetze setzte sich immer mehr die Haushalt- oder
Familienbesteuerung durch. Dabei werden Einkommen und Vermögen der in ungetrennter Ehe
lebenden Ehegatten ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet und als Einheit
besteuert. Zweifellos standen diese Revisionen auch unter dem Einfluss des 1907
angenommenen schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Bern gehörte zu den wenigen Kantonen, die sich bisher diesem Wandel widersetzt hatten. Erst
zu Beginn der vierziger Jahre verstärkte sich der Druck; eine Revision wurde unumgänglich.
Die umfassende Neugestaltung des bernischen Steuerrechts erfolgte schliesslich zu einer Zeit,
als die Familienschutzdebatte ihrem Höhepunkt entgegensteuerte.
Es war deshalb anzunehmen, dass die Berner Grossräte ein Gesetz verabschiedeten, dass der
Familie besondere Aufmerksamkeit schenkte. Nicht klar war, wie weit Überzeugungen ins neue
Steuerrecht einflossen, wonach die Frau vorrangig ihre Rolle als Mutter und Hausfrau
wahrzunehmen habe. Die Vermutung lag aber nahe, dass die vorgegebene Stossrichtung des
neuen Zivilgesetzbuches die Stellung der Frau im Steuerrecht veränderte. Das
familienschützerische Streben hatte nämlich Stimmen provoziert, deren Schärfe überraschte:
"Der zivilrechtliche Begriff der ehelichen Gemeinschaft, ein familienrechtlicher Begriff im
Interesse und zum Schutze der Familie hat zur fiskalischen Ausbeutung durch höhere
Progressionsansätze herhalten müssen und in einem Punkte mehr dazu gedient, die Entrechtung
der Frau zu unterstreichen."
Die Aussage des damaligen bernischen Verwaltungsgerichtspräsidenten Charles Halbeisen
diente als These für diese Arbeit über die Totalrevision des bernischen Steuergesetzes von
1944. Offenbar war das Steuerrecht dazu missbraucht worden, die Frau zu disziplinieren und
sie rechtlich stärker an die Familie zu binden. Um dieser Absicht Nachdruck zu verleihen,
befürwortete der Gesetzgeber zusätzlich wirtschaftliche Nachteile, sollte die Frau dennoch
einem Erwerb nachgehen.
Wie der Untertitel dieser Arbeit bereits sagt, sollen die rechtlichen und materiellen
Auswirkungen der Totalrevision auf die Stellung der Frau in der Familie untersucht werden.
Folgende Fragen waren von besonderem Interesse:
Welches waren die entscheidenden Motive?
Welches waren die rechtlichen Auswirkungen?
Welches waren die materiellen Auswirkungen?
1.2 Zielsetzung
Der Familienschutzgedanke beinhaltete ein Familienbild, das eindeutig frauenfeindlich war. Die
Ehefrau sollte sich aus dem Erwerbsleben zurückziehen und sich ihrer Rolle als Mutter und
Hausfrau widmen. Die vorliegende Arbeit soll zeigen, wieweit dieses Frauenbild in die
Totalrevision des bernischen Steuerrechts eingeflossen ist und wieweit die Berner Grossräte die
Revision benutzten, um die Frau stärker an den Mann und die Familie zu binden.
Sobald die Frau verheiratet war, verschwanden die wirtschaftlichen Anreize für eine weitere
Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit. Ihr Einkommen war diskriminierenden Bestimmungen
unterworfen. Ein wichtiger Indikator für die Folgen dieser Steuerpolitik wäre die
Erwerbsquote der verheirateten Frau gewesen. Leider ist entsprechendes Zahlenmaterial nicht
vorhanden. Die Erwerbsquote der Frauen folgte in der Nachkriegszeit eigenen Gesetze, die
hauptsächlich durch die wirtschaftliche Expansion gekennzeichnet waren. Dennoch sollen die
in der Arbeit dargestellten rechtlichen und materiellen Auswirkungen zeigen, dass der
Familienschutz bei der bernischen Steuerrechtsrevision von 1944 auch auf dem Rücken der
Frau durchgeführt wurde. Die Revision wurde als eines der wirksamsten Mittel benutzt, um
diese Ideologie durchzusetzen.
Weiter besteht das Ziel dieser Arbeit darin, möglichst kurz und prägnant einen Überblick über
die Rahmenbedingungen dieser Totalrevision zu geben: die Familienschutzdebatte in der
Schweiz, die Charakterisierung des alten Steuersystems sowie die Versuche, das Steuergesetz
zu revidieren.
1.3 Arbeitsweise
Die vorliegende Arbeit ist in sechs Teile gegliedert Nach der Einleitung folgt im zweiten Teil
eine Zusammenfassung der schweizerischen Familienpolitik bis zur Annahme des
Verfassungsartikels. Unterteilt in Geschichte, Motive und Politik sind dabei nur die
wesentlichsten Elemente erwähnt worden. Grundlage bildete - mit wenigen Ausnahmen - die
Seminararbeit "Helft der Familie" von Thomas Fischer und Peter Hilfiker. Die
Zusammenfassung wurde mit einem Exkurs ergänzt, der aus ökonomischer Sicht die beiden
sozialpolitischen Instrumente Zulagen und Abzüge diskutiert.
Im Kapitel "Familienbild und Bevölkerungsstruktur" sollte die innere Struktur der Familie
ermittelt und die Erwerbstätigkeit von Frauen klarer strukturiert werden. Dies war mit dem
vorhandenen Zahlenmaterial nicht möglich. Besonders der Anteil der erwerbstätigen
verheirateten Frauen liess sich nirgends herauslesen. Die Arbeit beschränkt sich somit auf eine
Darstellung der Bevölkerungsstruktur im Kanton Bern nach Geschlecht, Zivilstand und
Erwerbstätigkeit. Die wichtigste Quelle waren die eidgenössischen Volkszählungen.
In diesem Zusammenhang ist auch die Ermittlung der Frauenerwerbsquote zu sehen. Die
Revision des bernischen Steuerrechts hatte die Einführung der Familienbesteuerung mit sich
gebracht und damit eine überproportionale Belastung des Einkommens der Ehegatten, wenn
beide erwerbstätig waren. Da in der Regel das Einkommen der verheirateten Frau als
Zusatzeinkommen betrachtet wurde, waren vor allem Auswirkungen auf ihre Erwerbstätigkeit
zu erwarten. Ohne das entsprechende Zahlenmaterial war eine quantitative Aussage jedoch
nicht möglich.
Die vorliegenden Arbeit ist nicht nur eine historische, sondern auch eine juristische
Untersuchung. Das zeigte sich bereits in der Charakterisierung des Steuergesetzes von 1918,
vor allem aber bei der Besprechung der Teil- und Totalrevision des bernischen Steuerrechtes.
Um den Rahmen dieser Arbeit nicht zu sprengen, wurde die Untersuchung auf die Fragen nach
dem Steuersubjekt und der Steuervertretung, nach den Sozialabzügen sowie der
Steuerprogression von unselbständig Erwerbenden beschränkt.
Dabei gehörten die Kommentare der Berner Rechtsprofessorin Irene Blumenstein zu den
wichtigsten Arbeitsinstrumenten. Blumenstein war die massgebende Fachfrau, die einen
Kommentar zum alten Steuerrecht von 1918 und einen zum Steuerrecht von 1944 verfasste.
Die zahlreichen Hinweise in der einschlägigen Literatur wiesen sie als eigentliche Kompetenz
aus. Die Kommentare von Volmar/Blumenstein und jene von Kellerhals sowie von Flückiger
wurden nur ergänzend konsultiert.
Der dritte Teil dieser Arbeit ist der Partialrevision von 1942, der vierte der Totalrevision von
1944 gewidmet. Die wichtigsten Quellen bot das Tagblatt des Grossen Rates des Kantons
Bern. Es gewährte Einblick in die Protokolle der Grossratssitzungen, die Gesetzesentwürfe
sowie die Vorträge des Regierungsrates zuhanden des Grossen Rates. Die
Regierungsratsbeschlüsse und die Berichterstattung in den Zeitungen halfen ergänzend. Das
aussagekräftigere Mitberichtsverfahren hielt der Kanton Bern verschlossen.
Der ausgeprägte juristische Charakter dieser Arbeit wird im fünften Teil sichtbar. Er enthält
vier Kapitel. Die ersten drei stellen die rechtlichen und materiellen Auswirkungen des neuen
bernischen Steuerrechts auf die verheiratete Frau dar. Das vierte Kapitel widmet sich den
wenigen kritischen Stimmen, die sich mit den Auswirkungen befassten und zu den Pionieren
gehörten, die die autistische Diskussion über die verschiedenen Steuerveranlagungsmodelle
langsam in Gang brachten.
Der sechste Teil ist den Schlussfolgerungen gewidmet. In ihnen sollen Antworten auf die in der
Einleitung gestellten Fragen gegeben werden. Um Wiederholungen zu vermeiden, wurden die
Erkenntnisse aus dem fünften Teil nur noch in bezug auf die Hauptaussagen erwähnt.
2. Der geschichtliche Hintergrund
2.1. Die schweizerische Familienpolitik bis 1945
2.1.1 Geschichte
Der Beginn einer Familienpolitik ist zeitlich nur schwer abzugrenzen. Ursprünge finden sich bereits in
der vorindustriellen Gesellschaft, zum Beispiel in den karitativen Bemühungen von kirchlichen
Organisationen und Gemeinden. Ebenso können die rechtlichen Schutzbestimmungen für Mütter und
Kinder während der Industrialisierung als Anfang einer neuzeitlichen Sozialpolitik verstanden werden.
Bis zum Ersten Weltkrieg war Familienschutz in der Schweiz aber kein Thema.(1)
Erst in den zwanziger Jahren wurde die Familie allmählich zu einem politischen Gegenstand. In der
Romandie entstanden erste Familien-Selbsthilfeorganisationen und in der Deutschschweiz stellte die
Schweizerische Gemeinnützige Gesellschaft (SGG) an ihrer Jahresversammlung von 1922 das Thema
"Was kann die SGG für die Familie tun?" zur Diskussion. Der entscheidende Anstoss kam aber von
der Schweizerischen Konservativen Volkspartei (SKVP): In ihrem Wirtschafts- und Sozialprogramm
von 1929 rückte sie die Familie ins Zentrum der katholisch motivierten Sozialpolitik.
Bereits zwei Jahre später, im November 1931, hatte die Familienschutzdebatte den Rahmen des
SKVP-Parteiprogrammes gesprengt. Während einer Studientagung in Zürich diskutierten mehr als 40
Verbände aus der ganzen Schweiz über das Thema "Der wirtschaftliche Schutz der Familie". Im
Anschluss an die Tagung entstand die Schweizerische Familienschutzkommission, die sich unter der
Führung der Gemeinnützigen Gesellschaft mit zahlreichen Eingaben für eine familienspezifische
Lohnpolitik einsetzte und damit wesentlich zur Meinungsbildung in der Frage der Familienzulagen
beitrug.
Zur gleichen Zeit erfolgte der erste familienpolitische Vorstoss im eidgenössischen Parlament: Der
Walliser Nationalrat Josef Escher (SKVP) reichte ein Postulat zur "Förderung kinderreicher Familien"
ein. Doch nicht nur die eidgenössischen Parlamentarier hatten die Familie entdeckt. Das Thema
Familienschutz gehörte ins Sessionsprogramm von kantonalen und kommunalen Parlamenten.
Schliesslich lancierte die SKVP 1941 die Verfassungsinitiative "Für die Familie", die sie ein
Jahr später mit 168'730 gültigen Unterschriften einreichte. Die Familienschutzbewegung hatte
ihren Höhepunkt erreicht. Der neue Artikel 34quinquies BV, ein Gegenvorschlag des
Parlamentes, wurde 1945 nach dem Rückzug der SKVP-Initiative vom Volk deutlich
angenommen. Danach verlor das Thema Familienschutz an Bedeutung.
2.1.2 Motive(2)
Die Vorstösse zugunsten der Familie waren hauptsächlich sozialpolitisch begründet.
Schwerpunkt der Familienschutzdebatte war die Frage des Familienlohns bzw. der
Familienzulagen und deren Finanzierung. Im Verlaufe der dreissiger Jahre wurde die Frage
zunehmend in der Öffentlichkeit diskutiert. Zu den sozialpolitischen Forderungen gehörten
auch steuer-, zoll- und finanzpolitische Massnahmen oder solche im Bereich Mutterschaft und
Beratung. Der Familienschutz sollte im weiteren den Sittenzerfall einschränken und umfasste
damit auch sittlich-religiöse Motive. Mit der Familienbewegung Hand in Hand gingen
Forderungen, die verheiratete Frau aus dem Erwerbsleben auszugliedern. Kernpunkt der
Kritik bildete das Doppelverdienertum.
Weitere Gründe für einen Familienschutz fanden sich in der Bevölkerungsentwicklung der
dreissiger Jahren. Die abnehmenden Geburtenzahlen führten 1940 zur Bevölkerungs- und
Familienschutzkonferenz des Eidgenössische Departement des Innern (EDI). Selbst eugenische
Überlegungen im Sinne einer "qualitativen Bevölkerungspolitik" und sogar die geistige
Landesverteidigung wurde als Begründung herbeigezogen. Fischer/Hilfiker schrieben dazu:
"¼ die Familie galt nicht nur als Grundlage und Masseinheit für die Sozialpolitik, sie hatte
nicht nur kinderreich zu sein, sie musste auch noch bodenständig schweizerisch sein".(3)
2.1.3 Politik
Die angeregte familienpolitische Diskussion lässt vermuten, dass in dieser Zeit genaue
Leitbilder bestanden, wer in welchem Umfang geschützt werden sollte. In Wirklichkeit waren
aber nur schematische Orientierungshilfen vorhanden. Diejenigen der wichtigsten
Gruppierungen sind hier wiedergegeben:
Das katholisch-konservative Bild war geprägt von der landwirtschaftlichen oder gewerblichen
Mehrkinderfamilie und war grundsätzlich patriarchalisch und somit frauenfeindlich. Die SKVP
vertrat klar das Prinzip des Familienlohns und befürwortete fiskalische Erleichterungen.
Die sozialdemokratische Partei (SP) und die sozialistischen Gewerkschaften befürworteten den
Leistungslohn und wehrten sich aus ökonomischen und politischen Erwägungen gegen
Familienzulagen. Die SP trat für eine Umverteilungspolitik ein, die über die Steuerpolitik
Entlastungen für Kinder und Familien bewirkte.
Die Freisinnige Partei lehnte Familienzulagen weitgehend ab. Fürsorgemassnahmen waren
Sache der Unternehmer. Einzig im konservativ-liberalen Radikalismus der Westschweiz fand
der Familienlohngedanke zahlreiche Anhänger. Die Freisinnigen vertraten das "Ideal der guten
Familie", das einer Kernfamilie mit zwei bis drei Kindern entsprach.(4)
Die Bauern-, Gewerbe- und Bürgerpartei (BGB) hatte sich im Parteiprogramm von 1937 nicht
zu familienpolitischen Themen geäussert. Dennoch gehörte sie in den vierziger Jahren zu den
Hauptträgern der Familienschutzinitiative und war in deren Initiativkomitee vertreten.
Der Gewerbeverband lehnte Staatseingriffe grundsätzlich ab. Er vertrat eine Zoll- und
Finanzpolitik, die zu einer Verbilligung der unentbehrlichen Lebensmittel führen sollte. Der
Bauernverband setzte sich für eine ähnliche Politik ein. Familienschutz wurde für die beiden
Verbände erst in den vierziger Jahren zum Thema. Der Bauernverband schloss sich dann aber
überraschend schnell dieser Bewegung an und gehörte mit der BGB und der SKVP zu den
Hauptträgern der Familienschutzinitiative.
Die Gemeinnützige Gesellschaft befürwortete die Familienzulagen und spielte eine aktive und
bestimmende Rolle bei der Schweizerischen Familienschutzkommission. Allerdings wurden
gegen den Kinderreichtum - anders als in katholischen Kreisen - kritische Stimmen im
Zusammenhang mit eugenischen Überlegungen laut. Die SGG vertrat wie die Freisinnigen das
Idealbild der "guten Familie".
Der Bund Schweizerischer Frauenvereine (BSF) vertrat das Prinzip "gleiche Leistung - gleicher
Lohn" und setzte sich damit für eine gerechte Entlöhnung der berufstätigen Frau ein. Der Bund
betrachtete im weiteren die Familienzulagen nicht als Universalmittel für die Sicherung der
wirtschaftlichen Lage der Familie. Unter seinen umfangreichen sozialpolitischen Forderungen
befanden sich ebenfalls Steuererleichterungen für grosse Familien. Allerdings hebt sich die
Stellungnahme der BSF von derjenigen anderer Frauenvereine teilweise deutlich ab. Der
Schweizerische Gemeinnützige Frauenverein, aber auch die ländlichen Frauenvereine
beschränkten sich auf den fürsorgerischen Bereich und forderten v.a. den obligatorischen
Hauswirtschaftsunterricht für Mädchen.
Exkurs 1: Zulagen und Abzüge
Die Diskussion um den Familienschutz konzentrierte sich hauptsächlich auf die Frage der
Familienzulagen. Dieses Instrument der Sozialpolitik ist nahe verwandt mit demjenigen der
Steuerabzüge. In der Debatte der Steuergesetzgebung im Kanton Bern ist nur um die Höhe
dieser Abzüge als Schutz für die Familie gefeilscht worden, nie um die grundlegende Frage
der Wirksamkeit. In der Folge werden deshalb diese beiden Instrumente aus ökonomischer
Sicht kurz diskutiert:
Ein Zusatzeinkommen stellen sowohl Familienzulagen (meist in Form von Kinderzulagen) wie
auch Steuerabzüge dar. Während eine Familienzulage eine direkte Erhöhung von Einkommen
bedeutet, sind Abzüge ein Nichtabschöpfen von Einkommen. Bei tieferen Einkommensklassen
liegt die Präferenz eindeutig bei direkter Erhöhung von Einkommen, weil dadurch unmittelbar
mehr Kaufkraft entsteht, im Gegensatz zu Abzügen, die nur mittelbar mehr Kaufkraft
bedeuten. Da in der Regel eine zweijährige Steuerveranlagung besteht, sind Abzüge in bezug
auf den Zeitpunkt inflexibler als Familienzulagen, die meist monatlich ausbezahlt werden. Für
Zulagen spricht zudem die fortschreitende Inflation.
Die Wirkung von Steuereinsparungen durch Abzüge bei tiefen Einkommen ist relativ gering;
wenn das Einkommen zu klein ist, greifen die Abzüge überhaupt nicht mehr. Dagegen können
Abzüge bei grossen Einkommen dank der Progression deutlichere Auswirkungen zeigen, da
der Grenzsteuersatz entsprechend höher ist. Andererseits sind hohe Einkommen bei absoluten
Abzugsbeträgen relativ schlechter gestellt als die tiefen Einkommen und umgekehrt.
Prozentuale Abzüge würden dieses Ungleichgewicht wieder korrigieren. Familienzulagen sind
im Gegensatz zu den Abzügen nach dem Bedarfsprinzip geregelt, das in der Regel unabhängig
vom Einkommen nach dem Sachverhalt fragt (Geburtszulagen, Kinderzulagen,
Haushaltungszulagen oder auch Ausbildungszulagen).
Die Finanzierung erfolgt bei Familienzulagen über Beiträge der Arbeitgeber. Bei Abzügen
wird dagegen der allgemeine Finanzhaushalt beansprucht.
2.2 Familienbild und Bevölkerungsstruktur
Alle kämpften für den Schutz der Familie. Das ganze Parteienspektrum und eine Vielzahl von
Verbänden hatten sich diese Formel zu eigen gemacht. Doch Familienschutz enthielt ebenso
viele wie unklare Deutungen. Deshalb stellt sich die Frage, wie die Bevölkerung und besonders
die Familie im Kanton Bern strukturiert war.
Dabei muss gleich zu Beginn festgehalten werden, dass über die innere Zusammensetzung der
Familie keine Angaben gemacht werden können. Die Familie kann nur definiert werden, indem
sie schematisch in verschiedene Typen aufgeteilt wird: Witwen mit Kinder, geschiedene Mütter
und Väter, ledige Mütter sowie Eltern mit erwerbstätigen Kindern.
Einzelne, eher vage Aussagen können z.B. über die Zuteilung der Kinder auf eheliche und
uneheliche Geburten gemacht werden: "Zwischen 1875 und 1975 blieb der Anteil an
ausserehelichen Geburten in der Schweiz erstaunlich konstant. Trotz aller Veränderungen der
sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in diesen hundert Jahren
verblieb die Unehelichenquote auf dem geringen Niveau von 4 bis 5 Prozent. Umgekehrt
bedeutet dies, dass 95 bis 96 Prozent aller Kinder im Rahmen der Institution Ehe geboren
wurden."(5)
Weiter ist Höpflinger zu entnehmen: "Bis zum Ausbruch des II. Weltkrieges stieg die Scheidungshäufigkeit auf rund 10 Prozent der geschlossenen Ehen. Der II. Weltkrieg führte auch in der Schweiz zu einem zusätzlichen Anschwellen der Scheidungshäufigkeit. Von den Ehen der späten 40er und frühen 50er Jahre wurden schon um die 12 Prozent durch den Gerichtsspruch aufgelöst."(6)
Rein statistisch gesehen wäre demnach 1950 jedes achte Kind von
der Scheidung seiner Eltern betroffen gewesen.
Zwei Untersuchungen ermöglichen zumindest teilweise die Einsicht in die Grösse der Familien
und die Erwerbstätigkeit der Frau: Die Erhebungen des Eidgenössischen Statistischen Amtes
über den sozialen Aufbau des Personals der Maschinen- und Metallindustrie sowie die
weitergeführten Auswertungen der Eidgenössischen Volkszählung für die
Bevölkerungsstruktur der Stadt Bern.
Einen Tag vor der Debatte im Grossen Rat über die Partialrevision des bernischen Steuergesetzes veröffentlichte die Tageszeitung Der Bund einen Bericht mit dem Titel "Kinderzahl und Beruf - Arbeiter haben mehr Kinder als Angestellte".(7)
Die Erhebungen des
Eidgenössischen Statistischen Amtes über die Maschinen- und Metallindustrie verdeutlichen,
dass die Ein- und Zweikinderfamilien am stärksten und unter sich ziemlich gleichmässig
vertreten waren. Ungefähr jede vierte Familie hatte entweder ein oder zwei Kinder, jede fünfte
Familie war kinderlos. Die Familien mit sieben und mehr Kindern bildeten eine verschwindende
Minderheit:
Kinder Familien Kinder Familien
7 553 12 30
8 288 13 30
9 175 14 12
10 95 15 --
11 62 16 1
"Relativ am meisten Grossfamilien haben die Witwer; rund jeder neunte nennt eine Schar von
sechs und mehr Kindern sein eigen. Genau sind es 11,6 Prozent, gut doppelt so viele wie bei
den Ehemännern (5,3 Prozent)". Der Bund schrieb weiter, "dass die im Erwerbsleben stehende
Frau in jedem Alter weniger Kinder hat als die in der Häuslichkeit wirkende Gattin." Und
weiter unter: "Die bekannte Tatsache, dass die Nachwuchsbeschränkung in den
bessergestellten Volkskreisen verbreiteter ist als in den unteren sozialen Schichten, erfährt
durch unsere Zahlen eine augenfällige Bestätigung."(8)
Berufstellung Kinder pro Familie
Betriebsleiter 1,83
Kaufmännische-Angestellte 1,73
Technische-Angestellte 1,42
Betriebsangestellte 1,92
Berufsarbeiter 1,84
Hilfsarbeiter 2,21
Handlanger 2,86
Durchschnittlich 2,03
Die Technischen Angestellten haben durchschnittlich nur halb so viele Kinder wie die
Handlanger. 83 Prozent haben höchstens zwei Kinder. Unter den technischen Angestellten
"Finden sich fast doppelt mehr kinderlose Ehepaare als Familien mit drei oder mehr Kindern".
Und weiter: Die Familien der kaufmännischen Angestellten "sind zu 77 Prozent kinderlos oder
kinderarm".(9)
Die zweite Untersuchung betrifft die Bevölkerungsentwicklung der Stadt Bern in den letzten
hundert Jahren und ist eine Weiterführung der eidgenössischen Volkszählung. Leider sind die
Zahlen nur auf das Jahr 1941 zugeschnitten und enthalten keine Veränderung über die Zeit.
Dennoch ist es die einzige Quelle, die über die Erwerbstätigkeit der verheirateten Frauen
Auskunft gibt: Von 29'185 verheirateten Frauen waren 2'531 oder 8,7 Prozent berufstätig. Das
waren 3,6 Prozent aller Stadtberner Frauen. Die Frauenerwerbsquote in der Stadt Bern betrug
1941 rund 35 Prozent.
(Tabelle S.11) / Die Berufstätigen nach Geschlecht, sozialer Stellung, Zivilstand und
Heimatzugehörigkeit, 1941
(Tabelle S. 12) / Die Bevölkerung der Stadt Bern nach Alter, Geschlecht und Zivilstand,
1941
Quelle: Die Bevölkerungsentwicklung Berns und ihre Entwicklung in den letzten 100 Jahren, S. 67 und 51
Das grundlegende Zahlenmaterial für die Entwicklung der Bevölkerung des Kantons Bern
stammt jedoch aus den eidgenössischen Volkszählungen. Daraus wird ersichtlich, dass
zwischen 1930 und 1960 die verheiratete männlichen und weiblichen Personen sowohl absolut
als auch prozentual ständig zunahmen. Bei den Verwitweten erfuhren die männlichen Personen
bis 1950 in absoluten Zahlen eine Zunahme und fielen 1960 wieder leicht zurück, prozentual
verzeichneten sie hingegen durchgehend eine Abnahme. Die weiblichen Personen, die
verwitwet waren, nahmen absolut gesehen ständig zu, ebenso prozentual mit Ausnahme von
1900. Bei den Geschiedenen nahmen die Männer absolut zu, relativ stagnierten sie jedoch ab
1941. Die Zahl der geschiedenen Frauen erhöhte sich sowohl absolut als auch prozentual.
(Tabelle S. 13) / Kanton Bern: Ehemündige Bevölkerung nach Geschlecht und Zivilstand seit
1860
1) Nur zusammenlebende Ehegatten
2) Getrenntlebende Ehegatten und Geschiedene
3) Ergebnisse für die ortsanwesende Bevölkerung
4) Ohne die von Tisch und Bett Getrennten
5) Geschiedene und von Tisch und Bett Getrennte
(Tabelle S. 13) / Wohnbevölkerung nach Geschlecht und Zivilstand seit 1860
1) Nur zusammenlebende Ehegatten
2) Getrenntlebende Ehegatten und Geschiedene
3) Ergebnis für die ortsabwesende Bevölkerung
4) Ohne die von Tisch und Bett Getrennten
5) Geschiedene und von Tisch und Bett Getrennte
Quelle: Eidgenössische Volkszählung l. Dezember 1960, Bd. 7, S. 22
Von der Gesamtbevölkerung des Kantons Bern im Jahre 1941 wurden 338'167 Personen oder
46,4 Prozent zu den Berufstätigen gezählt. Davon waren 248'658 oder 73,5 Prozent männliche
und 89'509 oder 26,5 Prozent weibliche Personen. Die Erwerbsquote der Männer betrug 69,2
Prozent, jene der Frauen 24,2 Prozent.(10)
Zehn Jahre später waren 358'886 Personen oder 44,8 Prozent der Gesamtbevölkerung
berufstätig. Diese verteilten sich auf 261'011 oder 72,7 Prozent Männer und auf 97'875 oder
27,7 Prozent Frauen. Die Männererwerbsquote lag bei 66,5 Prozent, die Frauenerwerbsquote
bei 23,9 Prozent.
1960 zählte der Kanton Bern 394'240 Personen oder 44,3 Prozent der Gesamtbevölkerung zu
den Berufstätigen. Davon waren 284'458 oder 72,2 Prozent männlich und 109'782 oder 27,8
Prozent weiblich. Die Erwerbsquote der Männer lag bei 64,7 Prozent, jene der Frauen bei 24,4
Prozent.
1941 1950 1960
Gesamterwerbsquote 46,4 44,8 44,3
davon Männer 73,5 72,7 72,2
Frauen 26,5 27,3 27,8
Männererwerbsquote 69,2 66,5 64,7
Frauenerwerbsquote 24,2 23,9 24,4
Der Anteil der Berufstätigen an der Gesamtbevölkerung nahm zwischen 1941 und 1960 von
46,4 auf 44,3 Prozent ab. Der Anteil der Männer sank im gleichen Zeitraum, während jener der
Frauen anstieg. Die Erwerbsquote der Männer und der Frauen erfuhren 1950 einen Rückgang.
Bei der Frauenerwerbsquote ist dieser aber nur als einen zeitlichen Einbruch zu verstehen; bei
der Männererwerbsquote setzte sich die fallende Tendenz 1960 fort. Es wäre nun rein
spekulativ, die beschriebenen Veränderungen mit dem bernischen Steuerrecht in Verbindung zu
bringen.
2.3 Der Weg zur Totalrevision des Steuerrechts
Die rechtlichen Grundlagen über die direkten Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern
gründeten bis zur Totalrevision in den vierziger Jahren auf dem Gesetz von 1865. Am 7. Juli
1918 wurde über eine vom Volk verlangte Teilrevision abgestimmt. Das Steuergesetz war
grundsätzlich nicht geändert worden.
Die Regierung betrachtete diese Teilrevision von 1918 nur bedingt als einen Erfolg. Seit 1890
waren mehrere Versuche missglückt, die direkten Staats- und Gemeindesteuern neu zu regeln.
Die erste Vorlage aus dem Jahr 1890 scheiterte am Volksnein, die zweite Vorlage kam über
die zweite Lesung des Grossen Rates nicht hinaus, wobei die Mehrbelastung der grösseren
Vermögen und Einkommen bei beiden Vorlagen zur Ablehnung führten. Der dritte Entwurf des
Regierungsrates von 1906, der im Gegensatz zu seinen erfolglosen Vorgängern dem bisherigen
Steuersystem treu blieb, wurde vom Grossen Rat eingehend beraten und schliesslich dem Volk
vorgelegt. Die Stimmbürger verwarfen die Vorlage allerdings am 1. Dezember 1912 erneut.
Erst am 7. Juli 1918 nahm die partielle Revision der Gesetze über die Vermögenssteuer (vom
15. März 1856) und über die Einkommenssteuer (vom 18. März 1865) die Volkshürde.(11)
Die neuen Bestimmungen bewirkten eine starke Erhöhung der Steuerleistungen, so dass
bereits wieder Revisionsbemühungen einsetzten, kaum war das neue Gesetz in Kraft. Die
Gründe lagen einerseits in der zunehmenden Geldentwertung, die nach dem Krieg einsetzte,
und andererseits in der nun zuverlässigeren Einschätzung des Erwerbseinkommens. Eine
bedeutende Erhöhung der Steueranlage von Staat und Gemeinden verursachte schliesslich das
Lehrerbesoldungsgesetz vom 21. März 1920. Die Kreise um eine neuerliche Revision
verfolgten v.a. eine Entlastung des Einkommens. Von drei eingereichten Initiativbegehren
mussten zwei wegen Formfehlern abgelehnt werden. Das dritte Begehren wurde, da seine
Forderungen zu diesem Zeitpunkt teilweise erfüllt waren, in der Volksabstimmung vom 15.
Mai 1927 verworfen.(12)
Der Regierungsrat war bestrebt, die starke Erhöhung der Steuerbelastung abzuschwächen, um Härtefälle zu vermeiden. Am 11. Februar 1920 beschloss er, den persönlichen Abzug in der ersten Einkommensklasse bis auf weiteres von 1'000 auf 1'500 Fr. zu erhöhen.(13)
Diesen aussergesetzlichen Beschluss verstand der Regierungsrat als Massnahme mit vorübergehendem Charakter, da er glaubte, dieser Beschluss werde bald durch eine gesetzliche Grundlage ersetzt. Da er unter Druck stand, diesen Zustand möglichst bald zu legitimieren,(14)
legte er im Oktober
1923 dem Grossen Rat einen Entwurf für die Teilrevision des Steuergesetzes vor. Die Vorlage
wurde jedoch in der Volksabstimmung vom 28. Juni 1925 knapp verworfen, obwohl sich
sämtliche Parteien offiziell dafür ausgesprochen hatten. Um nun nicht in die alten
Bestimmungen von 1918 zurückzufallen, arbeitete die Regierung möglichst rasch eine zweite
Revisionsvorlage aus, die das Volk am 31. Januar 1926 guthiess. Sie brachte die gesetzliche
Grundlage von verschiedenen steuerfreien Abzügen für natürliche Personen, die bis zur
Teilrevision von 1942 bestehen blieben.(15)
2.4 Das Steuergesetz von 1918
2.4.1 Kurze Charakterisierung
2.4.1.1 Das System
Das bernische Steuergesetz von 1918 stellte das System einer partiellen Vermögens- und Einkommenssteuer dar, das gemäss Eugen Schlüter, eidgenössischer Steuerkommissär, in seiner reinsten Form nur noch der Kanton Bern kannte. In unterschiedlichen Formen war dieses System noch in den Kantonen Freiburg und Wallis vorhanden.(16)
Schlüter bezeichnete es als ein veraltetes Steuersystem, das als "reine Objektsteuer naturgemäss die besonderen Verhältnisse des einzelnen Steuerpflichtigen nicht berücksichtigen"(17)
konnte.
2.4.1.2 Vermögen
Der Kanton Bern besteuerte entsprechend diesem System nur einen Teil des Vermögens, im
besonderen das im Kanton gelegene Grundeigentum (wozu neben Grund und Boden auch
Gebäude und Bauwerke auf fremden Grund und Boden gehörten), die im Kanton nutzbar
gemachten Wasserkräfte und die auf steuerpflichtigem Grundeigentum pfandversicherten
verzinslichen Kapital- und Rentenforderungen. Auf diesen Vermögensgegenständen und -rechten wurde ein beschränkter Schuldenabzug zugestanden.(18)
2.4.1.3 Einkommen
Das Einkommen wurde für die Besteuerung in zwei Klassen eingeteilt. Dem Einkommen I. Klasse unterstanden das gesamte in selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit erzielte Erwerbseinkommen, ebenfalls Einkommen aus Pensionen, welche auf Grund eines früheren Amts- oder Dienstverhältnisses ausgerichtet wurden, Einkommen aus Witwen- und Waisenentschädigungen sowie aus Haftpflichtentschädigungen in Rentenform.(19)
Ausdrücklich
nicht einkommenssteuerpflichtig war der Erwerb aus eigenem Landwirtschaftsbetrieb (sog.
Urproduktion) und Mietzinse und Zinsen von grundpfandrechtlich gesicherten Kapital- und
Rentenforderungen.(20)
Das Einkommen II. Klasse umfasste das Einkommen aus Kapitalien (Obligationen,
Schuldverschreibungen, Depositen, Aktien, Anteile an Genossenschaften usw.), aus Leibrenten
und Pensionen, aus Schleissnutzungen (Wohnrechte) sowie aus nicht gewerbemässig
realisierten Spekulations- und Kapitalgewinnen (Liegenschafts-, Börsen- und Lotteriegewinne,
Gewinn aus dem Verkauf von Kunstgegenständen, Antiquitäten, Mobiliar, Wertschriften
usw.).(21)
2.4.1.4 Steuersubjekt
Die Frage nach dem Steuersubjekt war in der Theorie umstritten. Die beiden Rechtsprofessoren Volmar und Blumenstein leiteten in ihrem Kommentar von 1920 zum neuen bernischen Steuergesetz ab, dass grundsätzlich eine Steuersubstitution der Ehefrau durch den Ehemann bestehe.(22)
Sie legten diesen Sachverhalt aber dahingehend aus, dass die Ehefrau
weder im Veranlagungsverfahren noch bei der Rekurserhebung irgendwelche Verpflichtungen
oder Rechte besass, also auch nicht in bezug auf das sogenannte Steuerverschlagnis. Nach
Meinung von Volmar/Blumenstein war die Ehefrau demnach ein Rechtssubjekt ohne Rechte
und Pflichten.
Irene Blumenstein widersprach dieser Auslegung.(23)
Nach Meinung der Rechtsprofessorin
statuierte Art. 6 des bernischen Steuergesetzes von 1918 eine direkte Steuerpflicht des
Ehemannes für das Vermögen der Ehefrau. Die Ehefrau kam demnach als Steuersubjekt nicht
in Frage und konnte aus diesem Grund keine Rechte und Pflichten in Steuerfragen haben,
besonders keine Haftung für Steuerverschulden des Ehemannes.
In der Praxis bestand im Gegensatz zur Theorie keine Rechtsunsicherheit: Die Auffassung der Gerichte orientierte sich an der Interpretation von Volmar und Blumenstein.(24)
Für das
steuerbare Einkommen wurde analog dem Vermögen die gleiche Argumentationsweise
verwendet. Eine Ausnahme galt nur unter dem ausserordentlichen Güterstand der
Gütertrennung (vgl. Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes von 1918). In diesem Fall war die Ehefrau
selbständiges Steuersubjekt und konnte als solches im Veranlagungs-, Rekurs- und
Beschwerdeverfahren handeln.
2.4.1.5 Sozialabzüge
Vom Einkommen I. Klasse natürlicher Personen konnte ein sogenanntes Existenzminimum abgezogen werden, das durch die Gesetzesrevision von 1926 von 1'000 auf 1'500 Fr. erhöht worden war. Weiter existierte ein Haushaltungsabzug von 1'600 Franken, der jedem verheirateten Steuerpflichtigen, unabhängig davon ob er Kinder hatte oder nicht, sowie Verwitweten und Geschiedenen, welche mit minderjährigen Kindern aus der früheren Ehe in gemeinsamem Haushalt lebten, zustand. Die neueste Praxis(25)
gewährte den Haushaltsabzug
auch einer unehelichen Mutter, die mit ihrem eigenen minderjährigen Kind zusammen wohnte.
Steuerfrei waren weiter je 100 Fr. für jedes Kind unter 18 Jahren und für jede vermögenslose,
erwerbsunfähige Person, für deren Unterhalt der Steuerpflichtige selbst aufkam.
Durch die Revision von 1926 wurden zusätzliche Abzüge möglich: Für natürliche Personen,
deren Einkommen I. Klasse 3'000 Fr. nicht überstieg, erhöhte sich der Abzug für jedes Kind
unter 18 Jahren auf 200 Franken, davon blieben aber Pflegekinder und andere vom
Steuerpflichtigen unterhaltene erwerbsunfähige und vermögenslose Personen ausgeschlossen.(26)
Art. 20, Ziff. 3 hatte durch das Abänderungsgesetz vom 31. Januar 1926 ebenfalls eine neue
Fassung erhalten, die jedoch kompliziert ausgefallen war. Zusammengefasst kann folgendes
gesagt werden: Das Existenzminimum für Einkommen II. Klasse betrug 100 Fr. und wurde
nicht nur natürlichen Personen, sondern allen Steuersubjekten gemäss Art. 17 der direkten
Staats- und Gemeindesteuern gewährt. Witwen mit minderjährigen Kindern sowie Personen,
die wegen Alters oder Gebrechens ihren Unterhalt nicht verdienen konnten (sog. Kleinrentner),
wurden weitere Abzüge zugestanden. Diese waren gebunden an die Höhe des
Gesamteinkommens, sowie an den Gesamtbetrag der Staatssteuer.(27)
2.4.2 Die wichtigsten Mängel
Das geltende Steuerrecht von 1918 hatte verschiedene Unzulänglichkeiten. Von Bedeutung
waren v.a. die systemimmanenten Mängel des Steuergesetzes. Die für die Sozialdemokraten
auffälligste und von der Burgergemeinde gerne angeführte Schwäche bestand in der partiellen
Vermögenssteuer. Von ihr schrieb 1930 die Finanzdirektion ihrem Vortrag an den
Regierungsrat: "Rechtlich und wirtschaftlich unterscheidet sich diese von der
Gesamtvermögenssteuer darin, das sie lediglich auf das Vorhandensein - in unserem Fall auf
Grundbesitz, Wasserkraft und grundpfandversicherte Kapital- und Rentenforderungen ohne auf
die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der betreffenden Eigentümer Rücksicht zu
nehmen (Objektsteuer)."(28)
Die wichtigsten Mängel waren:
Der Ausschluss des Schuldenabzuges bei der Gemeindesteuer: Dadurch wurde derjenige, der
grundpfandverschuldet war, also Schuldzinsen bezahlen musste und somit geringere Erträge
erwirtschaftete, unverhältnismässig mehr belastet als der unverschuldete Grundeigentümer. Ein
einfaches Beispiel zeigt die verschiedenen Auswirkungen auf:
(Tabelle S. 19)
Quelle: Vortrag 1944 in: Beilagen Nr. 1
Der Steuerpflichtige C, der vollumfänglich grundpfandverschuldet ist, erfährt auf seinem
Liegenschaftsvertrag je nach Höhe des Steuersatzes eine Gemeindesteuerbelastung zwischen
23 und 61 Prozent. Der schuldenfreie Steuerpflichtige A hingegen wird bei gleicher Schatzung,
gleichem Rohertrag und gleichen Unterhaltskosten nur zwischen 6 und 16 Prozent belastet. In
Anbetracht, dass im Kanton Bern in den vierziger Jahren ein Fünftel der Eigentümerlandwirte
überschuldet war und bei den Gewerbetreibenden ein ähnliches Bild bestand, war die
Harmonisierung der Steuerbelastung für verschuldeten Grundbesitz ein vordringliches
Problem.(29)
Ungerechte Besteuerung der Landwirte: Der landwirtschaftliche Erwerb war von der Einkommenssteuer befreit, was zunehmend als stossend empfunden wurde, da für den Landwirt ein Einkommen von z.B. 4'000 Fr. nicht steuerpflichtig war, "während andere Pflichtige mit demselben Einkommen 200 Fr. und mehr an Staats- und Gemeindesteuern zu entrichten"(30)
hatten. Der Eigentümerlandwirt bezahlte lediglich Grundsteuer. In
ertragsreichen Zeiten war diese Regelung ein Vorteil für den steuerpflichtigen Landwirt, in
Krisenjahren konnte es dagegen zu Härtefällen kommen.(31)
Die Steuerbelastung der reinen Ersparniskassen: Die Belastung wurde als ungebührlich hoch
betrachtet und führte entsprechend zu einer Anhebung des Hypothekarzinssatzes. Der
verschuldete Grundbesitzer war auch in dieser Hinsicht benachteiligt.(32)
Nichtbesteuerung des beweglichen Vermögens: Die Nichtbesteuerung des aus Vorräten,
Maschinen, Vieh, Geschäftsguthaben, Versicherungen, Gold und dergleichen bestehenden
beweglichen Vermögens wurde als unbefriedigend empfunden und widersprach dem Grundsatz
einer gerechten Besteuerung. So musste zum Beispiel eine im Kanton Bern lebende Person mit
einem ausschliesslich in Gold angelegten Vermögen trotz ihrer wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit keine direkten Staats- und Gemeindesteuern entrichten.(33)
Die Besteuerung der natürlichen und der juristischen Personen nach gleichen
Rechtsgrundsätzen: Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von juristischen Personen wurde
nicht berücksichtigt. Es wurde einfach der absolute Gewinn ohne Rücksicht auf sein Verhältnis
zum eingesetzten Kapital der Steuer unterstellt. Das führte zu Unverhältnismässigkeiten: Eine
Aktiengesellschaft mit einem Kapital von 30'000 Fr. und einem Ertrag von 12'000 Fr.
(Umsatzrendite 40 %) entrichtete dem Kanton Bern eine Einkommenssteuer von 1'350
Franken. Obwohl bedeutend weniger leistungsfähig, musste eine zweite Aktiengesellschaft mit
einem Kapital von 200'000 Fr. und einem Gewinn von 50'000 Fr. (Umsatzrendite 25 %) eine
Einkommenssteuer von 7'200 Fr. bezahlen.(34)
Neben diesen Mängel, die gemäss Regierung nur über eine Totalrevision gelöst werden
konnten, gab es auch solche, die nicht im System begründet waren:
Die unverhältnismässig hohe Belastung des Arbeitseinkommens: Hinsichtlich des Erwerbs
(Einkommen I. Klasse) gehörte Bern zu denjenigen Kantonen mit den höchsten
Steuerbelastungen. In bezug auf das Vermögen in Wertpapieren (Einkommen II. Klasse) war
die Steuerpflicht in Bern wesentlich attraktiver gestaltet.(35)
Die Gewährung einer Steuererleichterung an Witwen und Kleinrentner: Dieses Privileg war
beschränkt auf die steuerpflichtigen Personen in der II. Einkommensklasse und entlastete
ausschliesslich die Besitzer von zinstragenden Wertpapieren. Den Inhabern von Liegenschaften
oder grundpfandversicherten Kapital- oder Rentenforderungen standen dagegen keine
Steuererleichterungen zu.(36)
Die Beschränkung der Persönlichen Abzüge: Sobald die gesamte Staatssteuer 300 Fr.
überstieg, wurden die persönlichen Abzüge bei der Einkommenssteuer (bei Einkommen II.
Klasse) auf die Hälfte reduziert, erreichte die gesamte Staatssteuer 500 Franken, fielen die
persönlichen Abzüge gänzlich weg. Dies führte zu sprunghaften Steuerbelastungen, da
zusätzliches Einkommen (Nebenerwerb, Gratifikation, Überzeitentschädigung usw.) zu einer
Steuererhöhung führen konnte, die das eigentliche Mehreinkommen um ein Vielfaches
überstieg. Zudem führte die Nichtgewährung der persönlichen Abzüge an Kollektiv- und
Kommanditgesellschaften zu einer starken Belastung von kleinen Betrieben.(37)
Die ungenügende Progression: Der im geltenden Gesetz vorgesehene Progressionszuschlag
von 5 bis 50 Prozent war ungenügend und führte zu einer hohen Belastung der kleinen
Steuerzahler und zu einer ungenügenden Steuerleistung der finanziell sehr leistungsfähigen
Personen.(38)
2.5 Der Entwurf des Regierungsrates von 1931
2.5.1 Geschichte
Die Ablehnung der Partialrevision von 1925 führte zur Motion von Grossrat Michel. Er verlangte am 14. September 1925 eine Revision des Steuergesetzes, das den "Grundsätzen der Gerechtigkeit und den modernen Anschauungen"(39)
entsprechen sollte. Aufgrund dieser Motion
legte der Regierungsrat am 5. Mai 1931 einen Gesetzesentwurf vor, der unter der Mitarbeit der
Professoren I. Blumenstein und M. R. Weyermann entstanden war. Die Vorlage in Form einer
Totalrevision stiess im Parlament auf wenig Sympathie. Eine Aufsplitterung der Vorlage sollte
jedoch vermieden werden. Der damalige Finanzdirektor, Peter Guggisberg, plädierte im Namen
des Regierungsrates für eine umfassende Revision: "Alle Bestrebungen nach einer
Partialrevision verzögern die Totalrevision und damit die Beseitigung der derzeitigen
ungerechten Steuerverhältnisse".(40)
Der Grosse Rat scheute aber die Auseinandersetzung zwischen den verschiedenen Interessengruppen. Da er starke Widerstände befürchtete, die einen Abschluss der Beratungen bis zu den nächsten Wahlen verunmöglichen konnte, verschob er die Vorlage auf die nächste Legislaturperiode. Andererseits war dem Gesetz über die Besteuerung der Holdinggesellschaften Erfolg beschieden, so dass dem genügsamen Rat weitere Steuerrevisionen nicht mehr so dringlich erschienen.(41)
Am 3. September 1934 beschloss der
Grosse Rat, die Behandlung des Finanzprogrammes und des Gesetzes über die
Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichtes um Staatshaushalt sei der anstehenden
Revision vorzuziehen. Am 11. Mai 1936 kam das endgültige Aus: Das Parlament stimmte dem
Rückzug der Vorlage zu.(42)
Damit verschwand für weitere fünf Jahre eine Steuerrevision in der Schublade. Die Zeit für eine
umfassende Neugestaltung des bernischen Steuerrechts kam erst in den vierziger Jahren. Den
Grundstein legte der ehemalige Kommissionspräsident, Fritz Raaflaub, der im November 1941
mit seiner Motion verlangte, die "Gesamtrevision der bernischen Einkommens- und
Vermögenssteuer neuerdings an die Hand zu nehmen".(43)
1944 legte der bernische Regierungsrat einen Gesetzesentwurf vor, der sich stark an
demjenigen von 1931 orientierte. Deshalb sind zwei Punkte aus der Vorlage von 1931 für diese
Arbeit von Interesse: Die Frage der Steuersubstitution und die vorgesehene Höhe der
Sozialabzüge.
2.5.2 Steuersubstitution
Wie weiter oben erwähnt(44)
spricht die Gerichtspraxis von der Steuersubstitution, obwohl die
Erklärung juristisch nicht einwandfrei war, da diese Vertretung weder Rechte noch Pflichten
der Ehefrau begründete. Nach Volmar/Blumenstein spielte die Frage nach einer selbständigen
Steuersubjektivität allerdings keine Rolle Für sie sah Art. 6 Abs. 2 StG für alle Fälle die
Steuersubstitution des Ehemannes vor.(45)
Diese Interpretation befriedigte den Gesetzgeber nicht, zumal sie die Ehefrau aus dem
Rechtsverhältnis zum Staat ausschloss. Finanzdirektor Guggisberg deutete in seinem Vortrag
von 1933 die Zielrichtung der neuen Vorlage an: "Um den ganzen Kreis derjenigen Personen,
die für die Steuerzahlung in Betracht kommen, lückenlos zu schliessen, wird auch die
Steuernachfolge (Art. 6 und 8) und die Steuervertretung (Art. 9) rechtlich geordnet."(46)
In Art. 9 Abs. 3 des Entwurfes wurde die Steuervertretung und die Zahlungsvertretung ausdrücklich betont. "Die in ungetrennter Ehe lebende Ehefrau wird durch den Ehemann (¼) in der Steuerpflicht vertreten. Die Vertretung bezieht sich sowohl auf die Steuerveranlagung als auch auf die Entrichtung der Steuern."(47)
Die gesetzliche Vertretung hatte eine weitreichende
Folge: Die Eigenständigkeit in steuerrechtlichen Fragen, wie sie das alte Gesetz von 1918 der
Ehefrau bei Gütertrennung zugestanden hatte, wurde aufgehoben. Eine Regelung wie Art. 6
Abs. 2 des Gesetzes von 1918 war nicht mehr vorhanden.
Dagegen wurde die Ehefrau nun als Steuersubjekt anerkannt und somit ein Rechtsverhältnis der Ehefrau als Steuerpflichtige gegenüber dem Staat begründet. Auch dies hatte weitreichende Konsequenzen: "Die Ehefrau haftet solidarisch mit dem Ehemann für den von diesem mit Zuschlag geschuldeten Steuerbetrag im Verhältnis ihres eigenen steuerpflichtigen Vermögens und Erwerbes zum Gesamterwerb."(48)
Bei Steuerverschulden des Ehemannes sollte die Ehefrau
nun mit ihrem Erwerb und Vermögen teilweise haften, ohne dass ihr eigene
Rechtskompetenzen zugestanden wurden.
2.5.3 Sozialabzüge
Die Arbeiten zu einem Totalrevisionsentwurf waren von zahlreichen Forderungen nach
Steuererleichterungen begleitet, die laut Finanzdirektor kaum unter einen Hut zu bringen
waren, sollte der Finanzhaushalt des Kantons Bern nicht übermässig belastet werden. "Eine
Ausdehnung der Vorlage über die Besteuerung der Holdinggesellschaften um die angeführten
und noch zu erwartenden Forderungen, die alle auf eine Entlastung der Steuerpflichtigen
hinzielen, hätte für den Staat, und für die Gemeinden, einen Steuerausfall von mehreren
Millionen Franken zur Folge, dessen Hinnahme ohne Kompensationen vollständig
ausgeschlossen ist."(49)
Finanzdirektor Guggisberg wählte rein fiskalische Argumente, um die Hoffnungen auf
Steuererleichterungen zu schmälern. "Der wichtigste Zweck des Steuergesetzes ist die
Beschaffung der Steuereinnahmen, deren der Staats- und Gemeindehaushalt bedarf."(50)
Das Vorgehen des Regierungsrates wirft jedoch Fragen auf. Die starke Erhöhung der Steuerbelastung hatte dazu geführt, dass der Regierungsrat bereits 1920 den persönlichen Abzug von 1'000 auf 1'500 erhöhte, wobei der Beschluss aussergesetzlichen Charakter hatte und die Regierung unter Druck geriet, diesen Schritt möglichst rasch zu legalisieren. 13 Jahre später distanzierte sich der Regierungsrat von diesen Vorgehen; die Abzüge waren ihm plötzlich zu hoch.(51)
"Eine Erhöhung des allgemeinen Abzuges von 1'500 Fr. unterblieb, weil
wir uns der Ansicht nicht verschliessen können, dass dieser Abzug ohnehin verhältnismässig
hoch ist und sich eher dessen Herabsetzung zugunsten des Haushaltungsabzuges, als dessen
Erhöhung rechtfertigen würde."(52)
Dagegen war im Entwurf eine Entlastung der Familien vorgesehen. Der sogenannte Haushaltungsabzug sollte um 200 auf 1'800 Fr erhöht werden. Er wurde an verheiratete Steuerpflichtige sowie an Verwitwete und Geschiedene, die mit minderjährigen Kindern aus der früheren Ehe in gemeinsamen Haushalt leben, zugestanden.(53)
Im weiteren kamen Kinderzulagen hinzu, die "für jedes Kind unter 18 Jahren und für jede vom Steuerpflichtigen unterhaltene vermögenslose und erwerbsunfähige Person 200 Franken"(54)
betrugen. Zudem
konnten Beamte, Angestellte, Dienstboten, Arbeiter und Rentner 10 Prozent, jedoch höchstens
600 Fr. ihrer Besoldung, Lohnes, Pensionen oder Leibrenten abziehen.(55)
Exkurs 2: Grundsätze der Besteuerung(56)
I. Fiskalisch-bugetäre Besteuerungsgrundsätze:
1. Grundsatz der Ausreichenheit der Steuererträge
2. Grundsatz der deckungspolitischen Anpassungsfähigkeit (Steigerungsfähigkeit) der Besteuerung
II. Ethisch-sozialpolitische Besteuerungsgrundsätze
1. Grundsatz der Gerechtigkeit
2. Grundsatz der steuerlichen Umverteilung von Einkommen und Vermögen
III. Wirtschaftspolitische Besteuerungsgrundsätze
1. Wirtschaftspolitische Prinzipien
2. Prozesspolitische Prinzipien
IV. Steuerrechtliche und steuertechnische Grundsätze
1. Grundsatz der Widerspruchslosigkeit und Systemhaftigkeit der Steuermassnahmen
2. Grundsatz der Steuertransparenz Grundsatz der Praktikabilität der Steuermassnahmen
3. Grundsatz der Stetigkeit des Steuerrechts Grundsatz der Wohlfeilheit der Besteuerung
4. Grundsatz der Bequemlichkeit der Besteuerung
3. Die Partialrevision von 1944
3.1 Der Antrag des Regierungsrates
Die beharrliche Absage an eine Steuerrechtsreform begann sich anfangs der vierziger Jahre zu rächen. Plötzlich war Eile geboten. Das veraltete Steuergesetz von 1918 war jetzt mit dem neuen Bundesbeschluss über eine Wehrsteuer konfrontiert.(57)
Wie Finanzdirektor Guggisberg in seinem Vortrag an den Regierungsrat ausführte, machte sich die "grosse Verschiedenheit zur neuen Steuergesetzgebung des Bundes unliebsam bemerkbar".(58)
Hinzu kam, dass mit dem 1.
Januar 1946 die kantonale Wehrsteuer durch die eidgenössische Wehrsteuer ersetzt wurde und
der Kanton Bern damit auf diese Einnahmen verzichten musste.
Der Regierungsrat handelte rasch. Kaum hatte Grossrat Fritz Raaflaub im Spätherbst 1941 seine Motion eingereicht, erhielt der zurücktretende Steuerverwalter Max Wyss vom Regierungsrat den Auftrag, Vorarbeiten für eine Partial- oder Gesamtrevision zu verfassen.(59)
In einem Schreiben an den kantonalbernischen Handels- und Industrieverein liess der Regierungsrat mitteilen, er werde "alles daran setzen, um im Laufe des Jahres 1942 eine Vorlage für eine Total- oder wenigstens eine Partialrevision"(60)
vorzulegen.
Nachdem Finanzdirektor Guggisberg den Regierungsrat anfangs März 1942 ein erstes Mal über die "Auffassungen der Finanzdirektion hinsichtlich der beabsichtigten Auftragserteilung (¼) und der allenfalls dabei aufzustellenden Direktiven bezüglich des zu wählenden Steuersystems"(61)
orientierte, fasste der Regierungsrat am 27. März 1942 den Beschluss, die "Totalrevision des Gesetzes über die direkten Staats- und Gemeindesteuern an die Hand zu nehmen".(62)
Bereits im Frühjahr 1942 legte Wyss einen Entwurf vor. Eine Kommission zu der
auch der Berner Professor E. Blumenstein zählte, überprüfte und überarbeitete im Auftrag der
Finanzdirektion den Entwurf.
Aus einer Gesamtrevision wurde aber vorerst nichts. Am 17. Juli 1942 wurde der "Entwurf zu einem Gesetz über die Abänderung einzelner Bestimmungen über die direkten Staats- und Gemeindesteuern"(63)
vom Regierungsrat beraten und genehmigt. Eine Totalrevision benötigte
mehr Zeit als erwartet. Zudem drängte sich eine rasche Änderung der Sozialabzüge auf.
Deshalb wurde die Erneuerung des bernischen Steuergesetzes in zwei Schritte aufgeteilt, wobei
der erste im wesentlichen die Behandlung der Sozialabzüge beinhaltete.
In seinem Vortrag vom Juli 1942 an den Regierungsrat führte Guggisberg aus: "Durch die Auswirkungen des Krieges sind die Kosten der Lebenshaltung erheblich gestiegen. Es zeigt sich immer mehr, dass die Belastung der kleinen Einkommen eine verhältnismässig grosse ist. Von verschiedenen Seiten wurde darauf hingewiesen, dass namentlich die steuerfreien Familien- und Kinderabzüge zu gering seien, und es wurde in der Folge Begehren auf Erhöhung der steuerfreien Abzüge gestellt."(64)
Guggisberg, der in seinem Vortrag weiter
betonte, dass sich die Finanzdirektion diesem Begehren nicht verschliessen könne, rechtfertigte
mit dieser Begründung die gesonderte und vorgezogene Behandlung der beiden
Steuergesetzesartikel.
Der Entwurf, den die Regierung präsentierte, war jedoch nicht viel mehr als alter Wein in neuen Schläuchen. Am allgemeinen Abzug von 1'500 Fr. sollte auch nach 16 Jahren nicht gerüttelt werden. Der Familienabzug wurde wie bereits 1931 vorgeschlagen auf 1'800 Fr. heraufgesetzt, während er im Gesetz von 1926 bei 1'600 Fr. veranschlagt war.(65)
Auch die
Kinderabzüge sollten wie vor 11 Jahren 200 Fr. betragen, allerdings mit der Änderung, dass die
Kinderabzüge für Steuerpflichtige, deren Einkommen I. Klasse (Erwerbseinkommen) 3'000 Fr.
nicht übersteigt, auf 400 Fr. erhöht werden. Dazu Guggisberg: "Es wird dadurch besonders bei
Familien mit bescheidenem Einkommen und mehreren Kindern eine wesentliche Erleichterung
eintreten."(66)
Gleichzeitig mit der Erhöhung der Sozialabzüge zur Unterstützung der Familien sollten auch
die Kleinbauern entlastet werden: Die steuerfreie Schatzung des landwirtschaftlichen
Kulturlandes wurde von 10 Prozent auf 15 Prozent erhöht, wenn das Grundsteuerkapital den
Betrag von 30'000 Fr. nicht überstieg und um weitere 15 Prozent erhöht, wenn das
Grundsteuerkapital insgesamt den Betrag von 15'000 Fr. nicht überstieg.(67)
3.2 Der Vorschlag der Kommission
In der vorberatenden Kommission, die aus 15 Mitgliedern bestand(68)
, regte sich breiter Widerstand gegen die Vorschläge des Regierungsrates. Besonders der allgemeine Abzug von lediglich 1'500 Fr. schien angesichts der wirtschaftlichen Lage und der fortschreitenden Teuerung nicht mehr gerechtfertigt. Auf Antrag des Sozialdemokraten Hans Stettler erhöhte ihn die Kommission mit 7 gegen 5 Stimmen um 100 auf 1'600 Franken. Zwei weitere Anträge des Sozialdemokraten waren nur knapp gescheitert. Die Erhöhung der Familienabzüge auf 2'000 Fr. unterlag mit 6 gegen 5 Stimmen, diejenige der Kinderabzüge auf 300 Fr. mit 7 gegen 5 Stimmen.(69)
Dagegen begrüsste die Kommission eine weitergehende Entlastung der
Kleinbauern und setzte die steuerfreie Schatzung landwirtschaftlichen Kulturlandes um jeweils
weitere 5 Prozent auf 20 Prozent hinauf.(70)
3.3 Die Beratungen im Grossen Rat
3.3.1 Erste Lesung
Die Regierung lehnte diese Steuerpolitik entschieden ab. "Den Vorschlag der Regierung liegt der bestimmte Wille zugrunde, den Verheirateten, den Familien zu helfen. Nach dem Vorschlag der Kommission sind auch die Ledigen inbegriffen, was der Regierungsrat nicht wollte."(71)
Die
Begründung des Finanzdirektors war einmal mehr finanzpolitisch: Der Antrag der Kommission
würde den Ausfall an Staatssteuern gegenüber dem Vorschlag der Regierung um 400'000 Fr.
erhöhen, der Gemeindesteuerausfall würde sich in der gleichen Grössenordnung bewegen.
Allerdings waren die Nettoverluste nur auf etwa zwei Drittel der genannten Beträge zu
beziffern, da die Steuerzahler, die neu entlastet werden sollten, bisher ein Steuernachlassgesuch
eingereicht hatten, das meistens bewilligt werden musste.(72)
Die Grossräte waren aber nicht gewillt, dem Regierungsrat zu folgen. Die erste Debatte zeigte deutlich, dass grosse Sympathien für die Erhöhung der Sozialabzüge vorhanden waren. Neben den Sozialdemokraten befürworteten auch die Vertreter der Bauern-, Gewerbe- und Bürgerpartei sowie die Jungbauern Steuererleichterungen für Einzelpersonen. Selbst in der Frage der Kinderabzüge stemmte sich die BGB-Fraktion in der Debatte überraschend gegen die Regierung, obwohl sie in der Kommission noch zu den Gegnern dieses Vorschlages gehört hatte. "Da wir vor allem die Familien, die am meisten unter der Teuerung leiden, etwas entlasten möchten, hat unsere Fraktion die Idee aufgenommen, die Herr Stettler seinerzeit geäussert hat, dass die Abzüge für Kinder bei vermögenslosen Personen erhöht werden sollten¼"(73)
Bereits in der Eintretensdebatte hatte der Einzelredner Arthur Rieben (BGB),
Notar und Landwirt aus Lenk, diesen Stimmungswechsel angedeutet. "Ich kann nur deswegen
dem Eintreten auf diese Vorlage zustimmen, weil ich mich der Einsicht nicht verschliessen
kann, dass die geltenden Familien- und Kinderabzüge zu niedrig sind."(74)
Die Erhöhung der Ledigenabzüge erfolgte auch mit einem Seitenblick auf die eigene Wählerschaft, weil man laut BGB-Fraktionssprecher Hans Gfeller "durch diese Novelle doch den unteren Schichten der Steuerzahler entgegenkommen will, und wir es nicht für richtig halten, dass man den Ledigen rundweg jede Erhöhung des Abzuges verweigert".(75)
Gerade auf
dem Land gebe es viele Ledige, namentlich Dienstboten, die nach den "heutigen sozialen
Verhältnissen gar nicht in der Lage wären, zu heiraten, deren Lohn sich bis zu 50 Prozent aus
Naturalien zusammensetzt. (¼) Bei der letzten Steuerveranlagung wurden die Naturalien
bedeutend höher bewertet, so dass also für diese Dienstboten eine zweifache Steuererhöhung
eintrat, was diese Leute einfach nicht verstehen konnten, namentlich in der heutigen Zeit".(76)
Die katholischen Neue Berner Nachrichten kritisierten diese Haltung: "Der steuerfreie Abzug
für die Ledigen wurde von 1'500 auf 1'600 Fr. erhöht, obwohl die Vorlage eine Entlastung der
Familie und nicht der Ledigen anstrebte. Aber der sozialdemokratische Antrag wurde von den
Bauern allgemein unterstützt, weil diese auch etwas für ihre Knechte und Mägde herausholen
wollten. "(77)
Ähnliche Gründe bewogen die Jungbauern, die Erhöhung der Abzüge für Ledige sowie für Kinder zu begrüssen. Kinderabzüge wurden dabei als besonders familienfreundlich angesehen Bei den Abzügen für Ledige wollte die Partei "Bauernknechte und Dienstmägde (¼) vor allem aber auch Krankenschwestern, Leute, die bis heute wenig von den Teuerungszulagen erfahren haben",(78)
berücksichtigen.
Die Sozialdemokraten bemängelten bei ihren Anträgen immer wieder, dass die Regierung die
kriegsbedingten Veränderungen, besonders die Teuerung, nicht berücksichtigte. Zudem waren
viele Steuerpflichtige bereits seit Jahren mit ihrer Zahlung in Verzug oder konnten ihren
Verpflichtungen überhaupt nicht mehr nachkommen. Eine Erhöhung der Abzüge würde die
Zahl der Steuernachlassgesuche deshalb verringern, argumentierten die Sozialdemokraten.
Damit würden die Steuerausstände des Kantons und der Gemeinden abnehmen und sich die
tatsächlich bezahlten Steuerbeträge erhöhen. Als Beispiel führten die Sozialdemokraten die
Stadt Bern an. Ihre Ausstände betrugen Ende Mai 1941 rund 3,2 Mio. Franken.(79)
Aufhorchen liess der Sozialdemokrat Albert Fawer: Er verwies auf die Richtlinien des
eidgenössischen Kriegsfürsorgeamts und legte dar, dass das von der Berner Regierung
vorgeschlagene Existenzminimum in städtischen Verhältnissen um 500 Fr. und in
halbstädtischen um 100 Fr. tiefer lag als der eidgenössische Massstab. Der Kanton Bern würde
also Bürger zur Kasse bitten, die der Bund als "minderbemittelt" bezeichnete.(80)
Finanzdirektor Guggisberg, der Berichterstatter des Regierungsrates, hielt an den Anträgen der Regierung fest: "Der Antrag der Kommission, Erhöhung von 1'500 auf 1'600 Franken scheint mir deshalb nicht annehmbar zu sein, weil er den Grundsatz des Familienschutzes, der doch heute in den Vordergrund gestellt wird, nicht berücksichtigt".(81)
Finanzpolitische Bedenken
äusserte Guggisberg zu den Anträgen von Stettler. Danach würden sich die Ausfälle für Staat
und Gemeinden gegenüber dem Regierungsantrag direkt verdoppeln. Die Regierung habe
darauf verzichtet, Ersatzeinnahmen vorzuschlagen. Würde der Grosse Rat die Anträge Stettler
annehmen, müsste die Frage des Ersatzes des Ausfalles überprüft werden, drohte Guggisberg.(82)
Am Ende der ersten Lesung waren die Linien klar abgesteckt: Die Regierung widersetzte sich
höheren Abzügen, weil sie möglichst geringe Steuerausfälle anstrebte. Das Argument
Familienschutz wirkte dabei zynisch: Den Ledigen sollte die dringende Erhöhung der Abzüge
verweigert werden, damit eine spürbare Differenz zwischen den Ledigen und den Familien
bestehen blieb. Die staatstragende BGB hatte hingegen einen Schwenker vollzogen. Nach der
Ablehnung der sozialdemokratischen Vorstössen in der Kommission zeigte sich die BGB in der
ersten Lesung überraschend konsiliant gegenüber diesen Anträgen. Die BGB zählte die kleinen
Einkommensbezüger auf dem Land wie Bauernknechte, Pächter, Kleinbauern, Dienstpersonal
usw. zu ihrer Wählerschaft, die Jungbauern taten ein gleiches. Da die Sozialdemokraten
ähnliche Einkommensschichten in der Stadt vertraten, fanden die drei Parteien zu einer
ungewollten Allianz.
Die Freisinnigen gaben der Regierung Rückendeckung, ebenso die Katholisch-Konservativen,
die sich überhaupt nicht zur Debatte geäussert hatten. Sie hatten beschlossen, den Anträgen des
Regierungsrates zuzustimmen. Allerdings behielt sich die Fraktion für die zweite Lesung eine
weitere Erhöhung des Familien- und Kinderabzuges vor, sollte der steuerfreie Abzug für
Ledige in der ersten Lesung von 1'500 auf 1'600 Fr. erhöht werden.(83)
Die Abstimmung ergab folgende Resultate: Beim Abzug für Ledige fand der Antrag der
Regierung nur eine Minderheit, der Abzug wurde auf 1'600 Fr. erhöht. Beim Familienabzug
zählte der Antrag der Regierung 84 Stimmen, derjenige von Stettler 72 Stimmen. Beim
Kinderabzug schliesslich unterlag der Antrag der Regierung sehr deutlich dem Antrag
Gfeller/Stettler, der eine "grosse Mehrheit" auf sich vereinigen konnte. Damit konnte pro Kind
300 Fr. abgezogen werden.(84)
Die Erhöhung des steuerfreien Anteils des Schatzungswertes (Erleichterungen für kleine Grundbesitzer) nach Art. 5 Ziff. 4 und 5 wurde ohne Ratsdiskussion zur Abstimmung gebracht. Da es in der Zuständigkeit der Gemeinden lag, diese Bestimmung anzuwenden oder aufzuheben, wurde die Änderung als nicht sehr bedeutend angesehen. Es sei an sich "billig, ja nötig, auch den Kreisen mit kleinem Grundbesitz gewisse Erleichterungen"(85)
zu gewähren,
erklärte der Fraktionssprecher der Bauern-, Gewerbe- und Bürgerpartei. Die Mehrheit seiner
Fraktion habe sich jedoch der Auffassung der Regierung angeschlossen und trete für eine
Erhöhung der Abzüge auf 15 Prozent anstatt auf 20 Prozent ein, wie sie die Kommission mit 8
gegen 2 Stimmen beantragte. Die folgende Abstimmung ergab ein Verhältnis von 65 gegen 65
Stimmen. Der Präsident führte den Null-Entscheid zugunsten des Antrages der Regierung
aus.(86)
3.3.2 Zweite Lesung
Zwei Monate später, im November 1942, hatte die Regierung ihren Widerstand gegen höhere Abzüge überraschend aufgegeben und sich dem Beschluss des Grossen Rates gebeugt.(87)
Die Differenzen waren aber nur zwischen der Regierung und der BGB bereinigt. Die "sozialdemokratische Kommissionsminderheit"(88)
hielt weiterhin an der Erhöhung des
Familienabzuges auf 2'000 Franken fest. Überdies forderte sie eine Heraufsetzung der
Altersgrenze für Kinderabzüge von 18 auf 20 Jahre, sofern sich die Kinder in einer Berufslehre
oder im Studium befanden.
Wegen der Geschlossenheit der beiden Parteien BGB und FDP drangen die Sozialdemokraten
mit ihren Vorschlägen in der Kommission nicht durch. Diese hatte entschieden, die Vorlage in
der Fassung der ersten Lesung unverändert anzunehmen und weitere Anträge nicht zu
akzeptieren "im Hinblick auf die kommende Gesetzesrevision, bei der dann alle in Frage
stehenden Anträge auch noch vorgebracht, diskutiert und berücksichtigt werden können".(89)
Diese unverbindlichen Zugeständnisse stiessen bei den Sozialdemokraten auf taube Ohren,
zumal die Sozialdemokraten auf einen Erfolg ihrer Anträge im Grossen Rat hoffen durften Ihr
Fraktionssprecher, Hans Stettler, versuchte die Ratsmehrheit davon zu überzeugen, dass viele
Leute angesichts der zunehmenden Teuerung diese Steuerlasten gar nicht mehr tragen konnten.
Da Teuerungszulagen nicht nur das Einkommen, sondern auch die Steuer erhöhten, bestand
die Gefahr, dass "alle Steuerpflichtigen, die in irgend einer Form unter die versteckte
Progression fallen, durch die Erleichterungen dieser Novelle sehr wenig oder gar nicht
berührt werden".(90)
Der Jungbauer Ernst Burren schlug in die gleiche Kerbe und stellte den Antrag, die
Altersgrenze für Kinderabzüge generell auf 20 Jahre hinaufzusetzen. "Seit Jahren sprechen wir
von Familienschutz, aber getan haben wir für die Familie so gut wie nichts." Der Steuerausfall
würde 40'000 Franken betragen, sagte Burren, der sich für Kleinbauern und Arbeiter einsetzte.
"Wer müsste diese 40'000 Franken aufbringen? Die Familienväter, die Kinder haben, für die
sie noch sorgen müssen und deren Ausbildung noch mehr Kosten verursacht als früher. Für
diese Familienväter setzen wir uns ein."(91)
Die Gegner von weiteren Erhöhungen argumentierten in der Folge nur noch finanzpolitisch, bis
schliesslich Dewet Burri im Namen der BGB-Fraktion den Antrag Stettler ablehnte, obwohl
seine Partei zu dieser Zeit auf eidgenössischer Ebene bereits zu den Hauptträgern der
Familienschutzinitiative gehörte. Seine Argumentation war allerdings nur schwer
nachvollziehbar. Er sah die Vorlage gefährdet, weil das Stimmvolk aus Sorge um den
Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden auf die Steuervergünstigungen verzichten
könnte. Vor allem war ihm das Argument "Familienschutz" zu wenig klar. "Sicher ist, dass die
Erhöhung auf 2'000 Franken nicht nur den armen Familienvater zugute käme, sondern auch
denjenigen, die eine solche Vergünstigung nicht nötig haben." Und weiter unten: "Es gibt viele
Familien, die keine Kinder haben und die trotzdem nach Antrag Stettler 2'000 Franken
abziehen könnten. Der Antrag Stettler würde also nicht nur im Sinne des Familienschutzes
wirken. Den Familienschutz finden wir jedoch hauptsächlich im Abzug für die Kinder, der nun
auf 300 Franken erhöht wird."(92)
Auch Finanzdirektor Peter Guggisberg, der Berichterstatter des Regierungsrates, liess sich weiterhin nicht von seinem Kurs abbringen. Bereits in der Eintretensdebatte hatte er an die Pflicht der Grossräte erinnert: "Wir müssen die Verantwortung dafür übernehmen können, dass durch die vorgeschlagenen Milderungen keine Gemeinden in finanzielle Schwierigkeiten gerät."(93)
Durch die Erhöhung der Familienabzüge würde der Verlust an Steuerkapital aber
gerade verdoppelt und keine Entlastung der Finanzlage mit sich bringen. "Man kann wohl
darüber streiten, ob dafür die Steuernachlassgesuche zurückgehen und in welchem Umfang.
Aber sicher ist, dass gerade dieser Abzug eine starke Minderabgabe an Steuern zur Folge
haben wird von Leuten, die jetzt noch prompt ihre Steuern bezahlen."(94)
Keine Zustimmung fand auch die Aussage der Sozialdemokraten, die budgetierten Einnahmen würden die Ausfälle ausgleichen: "Ich will aber nicht bestreiten, dass die Einnahmen grösser sein werden, als es der Voranschlag in Aussicht stellt. Doch wir leben in einer so unsicheren Zeit, dass keiner von uns sagen kann, was das Jahr 1943 an Steuereinnahmen bringen wird."(95)
Die unsichere Zeit mahnte den Finanzdirektor zu Vorsicht. Allerdings hatte die Finanzdirektion knapp zwei Monate zuvor einen Verwaltungsbericht veröffentlicht. "Gegenüber dem Budget schloss die Rechnung pro 1941 um rund 4 Mio. Fr. besser ab. Die Gründe hierfür sind in besseren Steuererträgen zu finden. Der gesamte Mehrertrag an Steuern beträgt 11 Mio. Franken."(96)
Der Staat Bern wollte sich auf Kosten derer absichern, die selbst ständig in
Unsicherheit lebten. Aus finanziellen Gründen empfahl Guggisberg die beiden Anträge
abzulehnen.
In der folgenden Abstimmung um die Erhöhung des Familienabzugs unterlag der Antrag Stettler äusserst knapp mit 73 gegen 72 Stimmen. Laut DER BUND stimmten die Bauern und die Freisinnigen für, die Sozialdemokraten, die Jungbauern, der Landesring und die Freiwirtschafter gegen die Regierung.(97)
Bei den Kinderabzügen kam es zu zwei
Abstimmungen: In der Vorabstimmung bekam der Antrag Stettler gegenüber dem Antrag
Burren eine Mehrheit. In der definitiven Abstimmung setzte sich der Antrag Stettler gegenüber
dem Antrag der vorberatenden Behörden endgültig mit 92 gegen 47 Stimmen durch. Damit
wurde die Altersgrenze für Kinderabzüge auf 20 Jahre hinaufgesetzt, sofern sich das Kind in
einer Berufslehre oder im Studium befand.(98)
3.4 Berichterstattung in den Zeitungen und Abstimmung
Die Teilrevision des Steuerrechts wurde von allen Tageszeitungen begrüsst. Bezeichnend für ihre Haltung war die Aussage, die Teilrevision sei ein "glücklicher Auftakt zur Totalrevision des Steuerrechts".(99)
Dennoch fand die Vorlage nicht nur Zustimmung, schliesslich war der
Grosse Rat mit der Erhöhung der verschiedenen Abzüge weiter gegangen als der Regierung
lieb war. Der Bund zum Beispiel rügte die finanzpolitischen Auswirkungen: "Dass es sofort ins
Guttuch geht, wenn Erleichterungen eingeräumt werden, zeigt die vorgesehene kleine
Teilrevision, die, so bescheiden sie auch aussieht, dem Staat einen Ausfall von 1,42 Millionen
Franken, den Gemeinden von 1,54 Millionen Franken bringt."(100)
Auch die Neue Berner Nachrichten waren über den Ausgang der Debatte nicht sehr glücklich,
obwohl sie der Vorlage zustimmten. "Damit schrumpft die Entlastung der Familie als solche
auf ein Minimum zusammen. Wenn zwei Personen aus dem gleichen Einkommen leben müssen,
statt einer, so berücksichtigt der Fiskus das mit einer Entlastung von lächerlichen 200 Franken.
Der Staat rechnet da sehr individualistisch."(101)
Für die Berner Tagwacht stand dagegen bereits die erste Lesung im "Zeichen des Erfolges
eines sozialen Fortschritts. Die schlimmsten Härten der Steuerungerechtigkeiten im veralteten
bernischen Steuerrecht haben ihre erste einschneidende Korrektur erfahren". Damit sei man in
die Lücke gesprungen, wo "längeres Zuwarten unerträglich würde (¼) ohne die schleppende,
komplizierte Totalrevision des Steuerrechts abzuwarten". Die Berner Tagwacht wertete die
Teilrevision als einen Erfolg "zugungsten der Familien und zugunsten der Ledigen". Es sei
zwar nicht alles erreicht worden, "aber das Erreichte darf sich bei der arbeitenden Bevölkerung
(¼) sehen lassen".(102)
Der Bund empfahl seinen Lesern unter dem Titel "Steuererleichterungen" der Vorlage
zuzustimmen, mit der Betonung, dass der "minderbemittelte Steuerbezahler" entlastet werde.
Dabei scheute sich die Zeitung nicht, dem Leser wiederholt die Unwahrheit zu sagen: "Und das
wertvollste ist: der Regierungsrat hat von sich aus den Anstoss gegeben. Er liess sich die
Zugeständnisse nicht abnötigen, sondern hat selber die Bewegung entfacht und in die Bahnen
geleitet, die er verantworten konnte. "(103)
Die Berner Tagwacht forderte den "Lohnempfänger" ebenfalls auf, am 13. Dezember ein Ja in
die Urnen zu legen. "Wurde auch ein wichtiger und weitergehender sozialdemokratischer
Antrag mit Zufallsmehr im Grossen Rat abgelehnt, so wurde doch etwas herausgeholt und
namentlich für Familien mit Kindern eine "Steuererleichterung ermöglicht." Den Gegnern des
sozialdemokratischen Antrages attestierte die Berner Tagwacht eine Argumentation, die
"kläglich und krämerhaft, namentlich von Seiten von Vertretern der Kapitalinteressen" war.(104)
An der Abstimmung über die Abänderung einzelner Bestimmungen des Gesetzes über die
direkten Staats- und Gemeindesteuern beteiligten sich nur 25 Prozent der 227'000 in
kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigten Bürger des Kantons Bern. Sie stimmten mit
47'529 Ja gegen 8'616 Nein sehr deutlich der Teilrevision des bernischen Steuergesetzes zu; die
Zahl der leeren Stimmen betrug 897, die der ungültigen 122.(105)
4. Die Totalrevision von 1944
4.1 Der Antrag des Regierungsrates
Zwei Jahre später erfolgte die Totalrevision. Das veraltete System einer partiellen Vermögens-
und Einkommenssteuer sollte durch ein zeitgemässes Modell ersetzt werden. Für die
Besteuerung von natürliche Personen kamen zwei Systeme in Frage: Das System der
allgemeinen Einkommens- mit ergänzender Vermögenssteuer, welches der eidgenössischen
Krisenabgabe und der Wehrsteuer als Grundlage diente, oder das System der allgemeinen
Vermögenssteuer in Verbindung mit einer Erwerbssteuer, welches die Grundlage für die
eidgenössische Kriegssteuer bildete.(106)
Der Regierungsrat hatte zunächst die alten Vorarbeiten aus der Schublade gezogen. Ein erster
Entwurf für die Totalrevision basierte noch auf dem System der Vermögenssteuer mit
ergänzender Erwerbssteuer unter "sehr starker Anlehnung an den Entwurf
Blumenstein/Weyermann" aus dem Jahre 1931, weil dieses System für die bernischen
Verhältnisse zuerst geeigneter erschien. Doch bei näherer Untersuchung hatte es "bei den
heutigen Verhältnissen auf dem Kapitalmarkt dem Gedanken der Besteuerung nach der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht genügend" entsprochen.(107)
Da für den Grossteil der Bevölkerung das Einkommen Ausdruck der Leistungsfähigkeit war,
erschien es dem Regierungsrat durchaus richtig, "wenn sich der Beitrag, den jeder an die
Ausgaben der Allgemeinheit für die Allgemeinheit zu entrichten hat, in erster Linie eben nach
der Höhe dieses Gesamteinkommens bemisst. Die übrigen, für die finanzielle
Leistungsfähigkeit des einzelnen ebenfalls massgebenden Verhältnisse werden bei der
Besteuerung in zweiter Linie, nämlich in der Ergänzungssteuer auf dem Vermögen
berücksichtigt. Sie trägt der grösseren Leistungsfähigkeit desjenigen, dem ein Einkommen ohne
wesentliche eigene Betätigung zufliesst, angemessen Rechnung. Die ergänzende
Vermögenssteuer erlaubt zudem eine gewisse Belastung der ertragslosen
Vermögensbestandteile (dividendenlose Aktien, Bauland, Kunstsammlungen, Gold und
dergleichen). Aus diesen Gründen wurde dann der erste Vorentwurf umgearbeitet auf das
System der allgemeinen Einkommenssteuer mit ergänzender Vermögenssteuer."(108)
Für die Wahl dieses Systems war auch von wesentlicher Bedeutung, dass die
Steuerveranlagung nach Möglichkeit vereinfacht wurde, und zwar sowohl im Interesse der
Steuerpflichtigen als auch der Steuerbehörden. Damit konnten nicht nur Kosten in der
Verwaltung eingespart werden. Für die eidgenössische Wehrsteuer und die kantonalen und
kommunalen direkten Steuern musste in den weitaus meistens Fällen nur noch eine
gemeinsame Steuererklärung eingefordert werden.(109)
Der Regierungsrat hatte auch abgeklärt, ob bei der Ausgestaltung des Entwurfs nicht das
eidgenössische Wehrsteuerrecht ganz oder in grossen Teilen übernommen werden konnte. Der
Regierungsrat schloss die volle Übernahme aus verschiedenen Gründen aus, vor allem weil der
Bundesbeschluss über die Wehrsteuer nach Meinung des Regierungsrates keineswegs zeitlosen
Charakter hatte und vom Bundesrat jederzeit abgeändert werden konnte. Dennoch wurde eine
weitgehende Angleichung angestrebt. "Während der Wortlaut unserer ersten Entwürfe aus dem
Entwurf Blumenstein/Weyermann übernommen worden ist, ist der nur vorliegende letzte
Entwurf dem Wehrsteuerbeschluss soweit möglich angeglichen worden."(110)
Die Angleichung des bernischen Steuerrechts an die eidgenössische Wehrsteuer hatte einen staatspolitischen Hintergrund: Mit dem sich langsam abzeichnenden Ende des Krieges musste eine neue Finanzordnung zwischen Bund und Kantonen erfolgen. Indem der Kanton Bern ein deckungsgleiches Steuersystem schuf, hoffte er ein geeignetes Mittel zur Hand zu haben, um bei den erwarteten Verhandlungen dem Bund die Stirn bieten zu können. Die eidgenössische Wehrsteuer spielte somit in den Überlegungen des Berner Regierungsrates eine grundlegende Rolle. Der Finanzdirektor des Kantons Bern hatte dies in seinem Vortrag "Grundsätzliches zum Entwurf eines neuen bernischen Steuergesetzes" klar zum Ausdruck gebracht. "Zu den wichtigsten staatspolitischen Aufgaben der kommenden Jahre gehört die Ausmarchung zwischen Bund und Kantonen im Gebiet der Finanzen. Ein bernisches Steuergesetz, das auf modernen Grundsätzen aufgebaut ist, soll dem Staat Bern eine feste Stellung schaffen
Wir hoffen, dass dadurch die Front der Kantone überhaupt gestärkt wird."(111)
Die Vollmachtenbeschlüsse des Bundes hätten eine Rechtsordnung und damit einen
Finanzausgleich geschaffen, der mit dem Aufbau der Eidgenossenschaft als Bundesstaat nicht
mehr zu vereinen sei, kritisierte Guggisberg. Das Ziel, aus der Eidgenossenschaft keinen
Einheitsstaat werden zu lassen, könne nur erreicht werden, wenn sich die Kantone den
Aufgaben der Zeit gewachsen zeigten und auch in ihrer Gesetzgebung diesen Willen kraftvoll
zum Ausdruck brächten.(112)
Als einzige Zeitung hatte Der Bund auf den Zusammenhang zwischen dem neuen bernischen
Steuergesetz und dem Finanzausgleich zwischen der Eidgenossenschaft und den Kantonen
aufmerksam gemacht: Durch die Wirtschaftskrise und den Krieg musste das Prinzip, den
Kantonen die direkten, dem Bund die indirekten Steuern, aufgeben werden. Hier sollte nun
wieder eine sichere Grenzziehung erfolgen, schrieb Der Bund. "Bei dieser Grenzziehung soll
die finanzielle Selbständigkeit der Kantone gewahrt werden, die ein allererstes föderalistisches
und staatspolitisches Anliegen ist. Der Kanton Bern verschafft sich durch das neue
Steuergesetz ein wirksames gesetzgeberisches Instrument für diesen Finanzausgleich und für
die Gesunderhaltung seiner Finanzen."(113)
Die Taktik der Anpassung, um die Finanzhoheit des Kantons zu sichern, ging sogar soweit,
dem Grossen Rat das Recht zu geben, per Dekret (Art. 234) die formellen Bestimmungen des
Steuergesetzes zu ändern, "wenn dadurch das bernische Gesetz an die jeweiligen
Bestimmungen über eine eidgenössische Wehrsteuer angepasst werde, und wenn dadurch für
den Steuerpflichtigen Vereinfachungen oder Erleichterungen entstehen.(114)
4.2. Die Beratungen im Grossen Rat
4.2.1 Erste Lesung
4.2.1.1 Steuersubstitution der Ehefrau
Ein Sorgenkind der Totalrevision waren die Sozialabzüge. Bei diesem Thema wurden einmal
mehr endlose Diskussionen erwartet. Bevor sich aber die Ratsherren um die Sozialabzüge von
Ledigen und Familien stritten, musste zuerst die rechtliche Stellung der Ehefrau in Steuerfragen
geklärt werden. "Es handelt sich hier um die sogenannte Steuervertretung, nämlich um den
Fall, wo ein Mensch, ein Steuersubjekt, steuerpflichtig ist, wo aber jemand anders die
Steuerpflicht an seiner Stelle erfüllt, erfüllen muss, weil sich das aus dem täglichen Leben
heraus als praktisch erweist. "(115)
Diese umständliche Umschreibung von Kommissionspräsident Flückiger erinnert uns daran,
dass die Rechtstheorie nach wie vor im Unklaren war, ob die Frau in Steuerfragen als
Rechtssubjekt zu gelten hatte oder nicht. Die Rechtsprechung hingegen sprach deutlich von
einer Steuersubstitution. Nun sollten auch im Gesetzestext die letzten Zweifel ausgeräumt
werden: "¼ steuerrechtlich gilt vom Moment der Eheschliessung an, was bei der Trauung
gesagt wird: "Ihr seid von nun an eins". Das gilt, ob die Ehegatten unter Gütergemeinschaft,
Güterverbindung oder Gütertrennung leben: sie bilden dem Staat gegenüber ein einheitliches
Steuersubjekt; der Mann vertritt die Frau."(116)
Damit war vollzogen, was der Entwurf von 1931 in die Wege geleitet hatte: Die Haushalt- oder Familienbesteuerung war eingeführt und die Ausnahmeregelung des alten Steuerrechts, wonach die Ehefrau bei Gütertrennung eigene Rechte wahrnehmen konnte, war verschwunden. "Das wirkt sich im unangenehmen Sinn für den Mann aus, in angenehmen für die Frau. Der Ehemann muss die Steuer bezahlen, die auch die Frau bezahlen müsste¼"(117)
Die
Ratsherren waren sich dabei durchaus bewusst, dass die kumulierten Einkommen und
Vermögen in Zukunft höher besteuert wurden als bei getrennter Veranlagung; das heisst, dass
die Steuern progessiv und nicht proportional zunahmen. "¼ werden die beiden Vermögen und
Einkommen zusammengefasst. Damit riskieren sie, dass die Progression schon vom geringsten
Betrag an einsetzt; sie werden also gesamthaft etwas besser erfasst, als wenn sie die Steuern
einzeln zu entrichten hätten."(118)
Für Finanzdirektor Guggisberg war dieser Schritt eine konsequente Weiterführung des
zivilrechtlichen Gedankens: "Art. 18 bringt die Steuerpflicht des Ehemannes unter jedem
Güterstand, das ist die Rechtslage nach Wehrsteuerbeschluss, während unser bisheriges Gesetz
diese noch nicht so festgelegt hatte. Man muss also hier feststellen, dass wir nicht
unwesentliche Änderungen gegenüber dem bisherigen Recht bekommen. Diese Änderungen
scheinen mir aber begründet, denn mir scheint, die Güterstandsordnung des ZGB wurde nicht
deswegen geschaffen, damit daraus Steuererleichterungen abgeleitet werden können."(119)
Aus dem Tagblatt des Grossen Rates des Kantons Bern vom 23. Februar 1944 entnehmen wir,
dass nach diesem Votum von Peter Guggisberg der Artikel 18 und damit die
Steuersubstitution der Ehefrau durch den Mann ohne Fragen und ohne Einwendungen
angenommen wurde.(120)
4.2.1.2 Sozialabzüge
Der Entwurf der Regierung rechnete mit einem Staatssteuerausfall von 3,16 Mio. Franken.
Dieser war besonders auf den Wegfall der Kapitalsteuer und die Entlastung der Banken und
Sparkassen um rund 4,7 Mio. Fr. zurückzuführen. Die Entlastung sollte jedoch nicht den
Banken und Sparkassen, sondern durch die zwangsläufig eintretende Ermässigung des
Hypothekarzinses den verschuldeten Grundbesitzern zukommen. Die Steuerleistung der
natürlichen Personen blieb hingegen ungefähr gleich.(121)
Es stellte sich somit die Frage, ob der rechnungsmässige Staatsteuerausfall von 3,16 Mio. Fr.
tragbar und folglich verantwortbar war. Die Berner Regierung bejahte dies, weil gleichzeitig
zusätzliche Einnahmen gewährleistet waren. Erstens wurde ab 1944 eine Verrechnungssteuer
von 15 Prozent auf den bei der eidgenössischen Wehrsteuer an der Quelle erfassten
Wertschriften erhoben. Sie sollte dem Kanton insgesamt einen Mehrertrag von 1 Mio. Fr.
garantieren. Zweitens sollte der Entwurf eine bessere Erfassung des steuerbaren Einkommens
und Vermögens bzw. des Reingewinns und des Kapitals ermöglichen. Die nur alle zwei Jahre
vorzunehmende Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuer sowie die Anpassung an die
eidgenössische Wehrsteuer erlaubte drittens eine Ermässigung der Veranlagungskosten. Damit
sollten nach Vorstellung der Regierung eine Steuerausfall von 1,8 Mio. Fr. verbleiben.
Schliesslich hoffte die Regierung, dass die seit dem Jahre 1939 eingetretene beträchtliche
Erhöhung der Einkommen und Reingewinne andauerte, so dass der verbleibende Ausfall zum
grössten Teil oder sogar vollständig gedeckt werden konnte.(122)
Dennoch war die Regierung keineswegs gewillt, weitere Erhöhungen der Steuerabzüge zu
bewilligen. Guggisberg legte in den Richtlinien des Entwurfes fest: "Die Revision wird jedoch,
wenn sie auch nur die wichtigsten Mängel beheben will, zu sehr erheblichen Mindereinnahmen
für Staat und Gemeinden führen, insbesondere durch Aufhebung der Kapitalsteuer auf den
Hypothekarforderungen der Ersparniskassen und Einführung des Schuldenabzuges bei den
Gemeindesteuern. Es ist schwer, für diese grossen Ausfälle Deckung zu finden. Dazu kommt,
dass mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes die kantonale Wehrsteuer dahinfallen soll, dass
also auch der Ertrag dieser besonderen Steuer in Zukunft durch die allgemeine Steuer
aufgebracht werden muss. Diese Erwägungen zeigen, dass weitere erhebliche Ausfälle durch
grosse Steuererleichterungen für ganze Klassen von Steuerpflichtigen nicht tragbar sind."(123)
Der Kommissionspräsident, der Freisinnige Paul Flückiger, wollte ebenfalls dem Artikel in der
vorliegenden Fassung zustimmen. "Wir haben Individualabzüge von 1'600 Franken. Sie wurden
im Jahre 1942, wo über die ganze Frage gesprochen wurde, erhöht. Für die Frau kann man 200
Fr. abziehen. Das wurde gerügt. Man sagte, die Familie werde zu wenig berücksichtigt, es
bestehe zu wenig Distanz zwischen der Einzelperson und der Familie. In der Kommission
wurde gesagt, man könne die Individualabzüge herabsetzen, damit die Differenz zum
Familienabzug ein wenig grösser werde. Ich glaube, das wollte niemand auf sich nehmen. Wir
haben die Abzüge für Kinder unter 18 Jahren von 300 Fr. pro Kind. Wenn das Kind studiert
oder in einer Lehre ist, so können die Abzüge bis zum 25. Altersjahr gemacht werden."(124)
In seiner Begründung betonte Flückiger besonders die fortschrittliche Haltung des Kantons
Bern. "Ich möchte lediglich feststellen, soweit der Individualabzug für die Einzelperson in
Frage kommt, stehen wir ungefähr an der Spitze der schweizerischen Kantone oder auf alle
Fälle in einer Spitzengruppe von fünf Kantonen. Inklusive Abzug der Frau von total 1'800 Fr.
stehen wir innerhalb der schweizerischen Kantone ebenfalls weit voran. Im grossen und ganzen
sind die Abzüge, besonders für die Kinder, derart, dass wir uns im Kranz der schweizerischen
Kantone, alles zusammengenommen, sehen lassen können. Ich glaube, was wir vor 5/4 Jahren
hier beschlossen haben, kann man im grossen und ganzen stehen lassen. So, wie das Gesetz
vorliegt, atmet es einen sozialen Zug. "(125)
Auch in dieser Debatte argumentierten die Gegner von höheren Abzügen vor allem mit
finanzpolitischen Überlegungen. "Dabei müssen wir uns überlegen, auch wenn wir das Herz
noch voller hätten und eine noch weichere Hand besässen, dass das alles für die Finanzen des
Staates und der Gemeinden seine Konsequenzen hat. Wenn man für ein Kind l00 Fr.
Mehrabzüge einsetzt, so macht das für den Staat einen rund Ausfall von 600'000 bis 610'000
Fr. im Jahr, und bei 200 Fr. pro Kind Mehrabzug l'200'000 Franken."(126)
Doch sowohl die Gegner von höheren Steuerabgaben wie auch die Regierung erkannten nicht,
dass die Familienschutzdebatte in der Schweiz auf dem Höhepunkt war. Der Sozialdemokrat
Stettler wiederholte denn auch seine Forderung von 1942, den Familienabzug auf 2'000 Fr. zu
erhöhen. Schliesslich unterlag sein Antrag in der Kommission nur knapp mit 8 gegen 6
Stimmen. In der Folge verloren die Parteien beim Thema Familienschutz ihre letzten
Berührungsängste. Der Sozialdemokrat Ernest Vuille betonte: "¼ que les déductions
personnelles ne sont pas suffisantes" und der katholisch-konservative Sylvain Michel
unterstützte ihn: "¼ que nous sommes actuellement dans un domaine où nous pouvons tous
intervenir en faveur de la famille."(127)
Obwohl der Fabrikant Ernst Hirsbrunner (BGB) lieber bei den Einzelpersonen mit dem Abzug
hinunter gegangen wäre als die Familienabzüge zu erhöhen und Guggisberg einmal mehr die
finanzpolitischen Auswirkungen beklagte, hatte der Antrag Stettler endlich Erfolg: Mit 71
gegen 69 Stimmen setzte er sich gegenüber dem Kommissionsantrag äusserst knapp durch.(128)
Doch nicht nur die Sozialdemokraten nutzten die Gunst der Stunde. Die zwölfköpfige
katholisch-konservative Fraktion wollte endlich ihre bisher passive Rolle abschütteln und
Forderungen stellen. Der Staat müsse für die Familie, die unter der Individualisierung leidet,
einen gewissen Ausgleich finden, sagte Werner Bickel, der Sprecher der katholisch-konservativen Fraktion, bereits in der Eintretensdebatte. "¼ in sozialer Hinsicht bringt der
Entwurf Fortschritte, auch wenn noch eine vermehrte Rücksicht auf die Familie, besonders auf
die kinderreiche Familie genommen werden muss. Unsere Fraktion findet es nicht gerecht, dass
der Unterschied zwischen dem Ledigenabzug und dem Familienabzug bloss 200 Franken
beträgt. Richtig ist, dass die persönlichen Abzüge nach Annahme des Entwurfes auf der ganzen
Linie gemacht werden können und die versteckte Progression dahinfällt. Trotzdem wäre es
gerecht, den Abzug der Verheirateten zu erhöhen. In anderen Kantonen bestehen zum Teil
wesentlich grössere Unterschiede zwischen Ledigenabzügen und Familienabzügen. Auch die
Kinderabzüge sind in einzelnen Kantonen zum Teil höher. Hier scheint es uns wenigstens
gerechtfertigt zu sein, für 3 und mehr Kinder den Abzug zu erhöhen. Wir werden in dem Sinne
in der Detailberatung Anträge einbringen."(129)
Der katholisch-konservative Albert Chavanne stellte den Antrag, bei Familien mit mehr als drei
Kindern sollte der Abzug auf 400 Fr. für jedes Kind erhöht werden. So weit wollte man nun
doch nicht gehen. Die BGB-Fraktion, die ebenfalls voll auf die Linie Familienschutz
eingeschwenkt war, schwächte das Ansinnen mit einem eigenen Antrag etwas ab. "Wir
möchten für kinderreiche Familien einen etwas grösseren Abzug gewähren, mit Rücksicht
darauf, dass grosse Familien öfters verhältnismässig bescheidene Einkommen haben." Der
Antrag von Friedrich Eggli hatte folgenden Wortlaut: "Für jedes vom Steuerpflichtigen
unterhaltene Kind unter 18 Jahren ein Betrag von 300 Fr. bis und mit dem dritten und für jedes
folgende Kind 400 Franken¼"(130)
Nun zog Kommissionspräsident Flückiger die Notbremse. "Es geht nicht an, dass man einfach
fast ins Blaue hinaus den Anträgen hier zustimmt, die weitere Entlastungen wollen, sondern wir
müssen hier auch für den Staat und die Gemeinden zum Rechten sehen und nicht nur für den
Steuerpflichtigen. Letzten Endes beraten wir ein Steuergesetz und nicht ein Gesetz über die
Befreiung von den Steuern."(131)
Auch für Guggisberg ging die Abzugspolitik der Grossräte zu weit. "Sie sehen, wenn wir schon
vorhin bei der Familie einen derartigen Verlust erlitten haben und nun noch bei den Kindern ein
weiterer Verlust entstände, so ginge das zu weit. Diese Geschichte mit den weiteren
Abzugsmöglichkeiten wird ernst."(132)
Der Rat hatte aber kein offenes Ohr für die Bedenken des Finanzdirektors. Die kinderreiche
Familie sollte Unterstützung erhalten. In einer ersten Eventualabstimmung setzte sich der
Antrag Eggli mit 89 gegen 51 Stimmen gegenüber dem Antrag Chavanne durch, in der
definitiven Abstimmung, gegenüber dem Antrag von Regierung und Kommission Schloss sich
eine grosse Mehrheit dem Antrag Eggli an.(133)
Am 6. März 1944 war die erste Lesung beendet. Kurz vor der Schlussabstimmung ergriff
Guggisberg überraschend das Wort; "Namens des Regierungsrates mache ich aufmerksam auf
die Folgen, die der mit 71 gegen 69 Stimmen gefasste Beschluss betreffend Erhöhung der
Familienabzüge hat." Nach Berechnungen der Steuerverwaltung ergab sich mit dieser und
anderen Erleichterungen offenbar ein um 1,75 Mio. Fr. höheren Verlust von 5,5 Mio. Franken.
Der Finanzdirektor drohte nun damit, dass den Berechnungen statt 2,l künftig 2,2 Steueranlage
zugrunde gelegt würde. "Die Frage wird sich vor und bei der zweiten Beratung so stellen:
Entweder Erhöhung der Familienabzüge und Erhöhung der Steueranlage, oder Belassung nach
dem bisherigen Vorschlag."(134)
Ungeachtet dieser Drohung wurde der Gesetzesentwurf von den Ratsherren mit 136 Stimmen
ohne Gegenstimme angenommen.(135)
4.2.2 Zweite Lesung
Der entschlossene Widerstand der Regierung liess erwarten, dass in der zweiten Lesung nochmals hart um die Höhe der Sozialabgaben gefeilscht würde. Doch die Kommission wollte es bei diesem Beschluss bewenden lassen und empfahl einstimmig, das Gesetz gutzuheissen. Am 14. April 1944 hatte der Regierungsrat zwar beschlossen, den Art. 39, Ziff. 2 abzuändern und den Familienabzug im Sinne eines Kompromisses auf 1'900 Fr. festzusetzen.(136)
Eine
Woche später, nach den Verhandlungen von Finanzdirektor Guggisberg mit der grossrätlichen
Kommission, stimmte der Regierungsrat sämtlichen Kommissionsbeschlüssen zu und verzichtet
besonders auf einen Abänderungsantrag betreffend Abzug für verheiratete Steuerpflichtige. Als
Grund gab er die seit Kriegsbeginn anschwellende Teuerung an. "Wir haben uns zu dieser
Zustimmung entschlossen, wir sind von der Überzeugung ausgegangen, dass dieser Abzug für
den Steuerpflichtigen nicht übersetzt sei, gemessen an der Teuerung seit 1939."(137)
Die Kommission hatte darüber hinaus einer Anregung des bernischen Frauenbundes Rechnung
getragen und Art. Ziff. 2 neu formuliert: "Verheiratete Steuerpflichtige, sowie Personen, die
mit eigenen Kindern, für die der Abzug nach Ziff. 3 zulässig ist, in gemeinsamem Haushalt
leben¼" Das bedeutete, dass Verheiratete, gerichtlich Getrennte, Geschiedene, ledige Väter
und Mütter nicht nur mit ihren eigenen minderjährigen, sondern auch mit ihren erwachsenen
Kindern einen Haushalt bildeten und damit den Haushaltabzug von 2'000 Fr. beanspruchen
konnten.(138)
In einem letzten Punkt ging es um die Beiträge an Fürsorgeeinrichtungen nach Art. 39, Ziff. 5.
Nach der ersten Lesung galt die Regelung: "Beiträge an Arbeitslosen- und Krankenkassen,
Unfall- und Invaliditätsversicherung, für die Alters- und Hinterbliebenenfürsorge,
Lebensversicherung und dergleichen, die für den Steuerpflichtigen selbst, seine Ehefrau oder
seine minderjährigen Kinder entrichtet werden, bis zum Gesamtbetrag von 300 Franken."(139)
Dass Ledige und Verheiratete in gleicher Weise Versicherungsausgaben bis zum Maximum
von 300 Franken abziehen konnten, verstiess nach Meinung des Sozialdemokraten Willy Luick
gegen den Grundsatz der Gerechtigkeit. Er stellte deshalb den Antrag, diesen Betrag für
verheiratete Steuerpflichtige um l00 Fr. zu erhöhen, da dieser in der Regel für seine
Angehörigen, für Frau und Kinder, mitunter sehr erhebliche Aufwendungen machen musste.(140)
Sein Parteikollege Hans Müller doppelte nach. "Nach der heutigen Praxis konnten Ehepaare,
wo Mann und Frau dem Verdienst nachgehen, zusammen 400 Fr. für Versicherungen abziehen.
Für diese brächte also das neue Gesetz eine Verschlechterung, die diese Leute offenbar nicht
gerade begrüssen würden."(141)
Doch nach Meinung von Guggisberg hatte es keinen Sinn, dass "man hier die Steuerpflichtigen
wiederum trennt; das ergibt einen starken Ausfall für den Staat, aber auch einen grossen
Verlust für die Gemeinde, Ferner möchte ich darauf aufmerksam machen, dass nach meiner
Zusammenstellung nur ein Kanton eine Abzugsmöglichkeit für Versicherungen in der Höhe
von 400 Fr. kennt, nämlich der Kanton Zürich. (¼) Ich stelle den Ablehnungsantrag."(142)
Flückiger unterstützte den Antrag des Finanzdirektors. "Es handelt sich nicht um eine negative
Einstellung der Familie gegenüber, aber an einem Ort muss der Riegel geschoben werden, aus
Verantwortlichkeitsgefühl gegenüber Staats- und Gemeindefinanzen. Wenn wir alles in allem
nehmen, so sind unsere Familien- und Sozialabzüge respektabel, sie gehen in eine solche Höhe,
dass die Gemeinden, die davon ebenfalls betroffen werden, langsam aufmucken und fragen
werden, wo sie denn um Gottes willen noch Steuern beziehen sollen."(143)
Doch die familienfreundliche Hochstimmung der Grossräte hielt in der zweiten Lesung an und
Finanzdirektor Guggisberg hatte auch in diesem Punkt das Nachsehen. Die Grossräte zogen
den Antrag Luick mit 79 Stimmen gegen 57 Stimmen dem Antrag der Kommission vor.(144)
Am 30. Mai l944 erfolgte die Schlussabstimmung unter Namensaufruf. Die Fraktionen der
Bauern- und Bürgerpartei, der Jungbauern, der Freisinnigen und der Sozialdemokraten
sprachen sich für die Vorlage aus, obwohl Stimmen laut wurden, die Revision sei in erster Linie
auf dem Rücken des Bauern erfolgt. 149 Grossräte sprachen sich für den Gesetzesentwurf aus,
8 dagegen und 6 enthielten sich der Stimme. Die Gegnern des Entwurfes stammten alle aus der
BGB-Fraktion und waren ausnahmslos Landwirte.(145)
4.3 Berichterstattung in den Zeitungen und Abstimmung
Sämtliche Tageszeitungen sprachen sich für das neue Steuergesetz aus. Die Neue Berner Zeitung bezeichnete den Entwurf als "das grösste Werk (¼) seit der Jahrhundertwende", musste aber dennoch die Bauern überzeugen, dass die Neuerungen auch der Landwirtschaft Vorteile bringen würden.(146)
Der Bund stand ohne Wenn und Aber hinter dem Entwurf und schrieb, man werde "der Vertretung des Bernervolkes nicht vorwerfen können, sie habe das Steuergesetz nicht "nach allen Kanten" überprüft".(147)
Nach Meinung der Zeitung entsprach das
Gesetz nicht nur dem Gebot der Vereinfachung", sondern auch dem der "gerechten
Lastenverteilung".(148)
Die Berner Tagwacht schrieb, es handle sich "um ein wirklich gutes Kompromisswerk, wie wir es in absehbarer Zeit schwerlich besser gestalten könnten.(149)
Auch die Neue Berner
Nachrichten zeigten sich trotz anfänglichem Murren über die geringe Differenz zwischen dem
Ledigen- und Familienabzügen sehr erfreut und lobten den Einsatz der katholisch-konservativen Fraktion für die Familien- und Versicherungsabzüge. "Es wäre tief bedauerlich,
wenn dieser Erfolg, den das neue Gesetz bringt, durch die Ablehnung durch das Volk
vernichtet würde."(150)
Diese Meinung vertrat auch der Regierungsrat. Weil die Vorlage derart wichtig war, wandte er
sich an die Eidgenossenschaft mit dem Begehren, den beabsichtigten Abstimmungstag für das
Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb von 29. Oktober auf einen späteren Zeitpunkt
zu verschieben. Der Bundesrat antwortete abschlägig. Eine Vorverschiebung auf den 1. oder 8.
Oktober wurde daraufhin nicht in Betracht gezogen.(151)
Doch die kantonale Abstimmung war wider Erwarten ein grosser Erfolg. Die Berner Männer
nahmen das Gesetz über die direkten Staats- und Gemeindesteuern mit 95'501 gegen 17'058
Stimmen an; die Zahl der leeren Stimmen betrug 1'068, die der ungültigen 176. Von den
234'761 in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigten Bürger waren 114'771 oder knapp
49 Prozent an die Urnen gegangen.(152)
Die Zeitungen jubelten. "Das ist ein unvergängliches Ruhmesblatt für das Berner Volk", schrieb die Berner Tagwacht und zollte der BGB Beifall. "Es darf hier die bernische Bauern- und Bürgerpartei besonders erwähnt werden, ihre Führer hatten von vornherein eine schwere Aufgabe; sie haben sie tapfer erfüllt."(153)
DER BUND schrieb: "Eine prachtvolle Solidarität gibt
dieses Resultat kund" und fügte hinzu: "Es ist gerechtfertigt, die positive Haltung der
Bauernschaft besonders hervorzuheben, der bis zum Abstimmungstag etwas misstraut
wurde."(154)
Erleichterung war auch bei der NEUEN BERNER ZEITUNG zu spüren. "Der 29. Oktober 1944 bedeutet für den Kanton Bern finanz- und staatspolitisch einen ausgezeichneten, für die Staatsführung hocherfreulichen Tag."(155)
Und die NEUEN BERNER NACHRICHTEN
schrieben: "Auch der grösste Optimist hätte nicht mit einem so glänzenden Resultat (¼)
gerechnet. Kein einziger Bezirk hat abgelehnt. Die schönen Resultat der jurassischen Bezirke
freuen uns ganz besonders, hat man dem Jura doch oft den Vorwurf gemacht, er entscheide in
Volksabstimmungen meistens negativ."(156)
5. Die Auswirkungen des Neuen Steuerrechts
Mit dem neuen Steuergesetz trat das System einer allgemeinen Einkommenssteuer mit einer
ergänzenden Vermögenssteuer an die Stelle der früher beschränkten Einkommens- und
Vermögenssteuer. Es sollte einfacher gegliedert und gerechter sein als das veraltete System.
Das neue Gesetz schloss sich grundsätzlich dem System der Wehrsteuer an.
Aus dem Blickwinkel dieser Arbeit interessieren hauptsächlich die Bereiche Steuervertretung,
Sozialabzüge und Progression. Die Teilrevision von 1942, die im wesentlichen eine Erhöhung
der Sozialabzüge brachte, war auf drei Jahre beschränkt gewesen. Eine Ablehnung des neuen
Steuergesetzes hätte somit eine Rückfall ins alte bernische Steuergesetz von 1918 gebracht.
Deshalb wird in der Folge die Totalrevision mit den alten Bestimmungen von 1918 verglichen.
5.1 Die Steuervertretung
Neu war die Steuervertretung nach Art. 18. Der Ehemann war unter jedem Güterstand für die
Ehefrau steuerpflichtig, im Gegensatz zum alten bernischen Steuerrecht (Art. 6, Abs. 2) also
auch bei der Gütertrennung. Die Steuervertretung, die in Übereinstimmung mit Art. 13 und 14
des Wehrsteuerbeschlusses geregelt war, Schloss die Zahlungssubstitution und die
Verfahrenssubstitution ein. Die juristische Begründung dazu lautete: "Die sog. Steuerpflicht
des Ehemannes an Stelle der Ehefrau beruht nicht darin, dass auch für die Steuerfaktoren der
Ehefrau der Ehemann Steuersubjekt wäre und die Ehefrau als solches ausgeschaltet würde.
Einmal wird das Institut als gesetzliche Vertretung bezeichnet. Vertreten werden kann aber in
der Steuerpflicht nur ein Steuerpflichtiger. Sodann haftet die Ehefrau solidarisch mit dem
Ehemann für den verhältnismässigen Steuerbetrag (¼) Aus allen diesen Erscheinungen kann
gefolgert werden, dass es sich um eine sog. Steuersubstitution oder Steuervertretung im
juristisch-technischen Sinn handelt."(157)
Artikel 18 bestimmte zudem, dass Einkommen, Vermögen und Vermögensgewinn der Eheleute
zusammengerechnet werden. "Die Wirkung der Steuervertretung äussert sich vor allem darin,
dass der Ehemann in die Steuerschuld der Ehefrau für die ihr zustehenden Steuerobjekte
(Einkommen, Vermögen, Vermögensgewinn) eintritt (sog. Zahlungssubstitution)." Die
Steuervertretung war derart umfassend, dass sie auch den Erwerb der Ehefrau aus
selbständiger Arbeit, der gemäss ZGB Sondergut der Frau war, zum Einkommen des
Ehemannes hinzurechnete.(158)
Die umfassende Steuervertretung hatte ebenfalls verfahrensrechtliche Wirkungen, da der Mann
nun auch beim ausserordentlichen Güterstand der Gütertrennung die Rechte der Ehefrau im
Veranlagungs- und Justizverfahren wahrnahm. "Der Ehemann hat neu alle verfahrensmässigen
Pflichten und Befugnisse, welche aus dem Steuerverhältnis der Ehefrau hervorgehen¼"(159)
Schliesslich führte die neue Bestimmung aus, dass die Frau als Rechtssubjekt für die Steuerverschulden des Ehemannes haftete. "Neben die Haftung des Ehemannes für den Steuerbetrag, der auf Grund des gesamten ehelichen Vermögens und der Summe der von den Ehegatten erzielten Vermögensgewinne berechnete wird, tritt eine Solidarhaftung der Ehefrau¼"(160)
Da der Mann für den Steuerbetrag der Ehefrau gerade stehen musste, sollte sie
umgekehrt eheliche Solidarität zeigen. Allerdings haftete sie nicht für den vollen Steuerbetrag,
sondern den Betrag, der im Verhältnis ihres Einkommens zum gesamten Einkommen der
Ehegatten stand.
Nach den Worten der Berner Rechtsprofessorin Irene Blumenstein beruhte das Wesen der Solidarhaft darin, "dass der Staat nach seiner Wahl für den auf die Steuerobjekte der Ehefrau entfaltenden Steuerbetrag den Ehemann oder die Ehefrau belangen kann¼(161)
Sollte sich der
Ehemann also Steuerverschulden irgendwelcher Art zukommen lassen, konnte sich der Kanton
an der Frau schadlos halten, die selber keinen Einspruch erheben konnte. Der Kanton hatte
sogar das Recht, eine Sicherstellungsverfügung im Sinne von Art. 165 des neuen
Steuergesetzes auch gegen die Ehefrau zu erlassen, wenn die dort genannten Voraussetzungen
erfüllt waren.(162)
Der entsprechende Artikel lautete: "Hat der Steuerpflichtige keinen festen Wohnsitz in der
Schweiz oder lässt sein Verhalten auf eine Gefährdung des Steueranspruches oder des
Steuereinzuges schliessen, so kann die kantonale Steuerverwaltung die sofortige Sicherstellung
des geschuldeten Steuerbetrages verfügen."(163)
5.2 Die Sozialabzüge
Die Sozialabzüge brachten deutliche Entlastungen: Sowohl für die Ledigen wie auch für die
unter dem Sammelbegriff Haushaltung zusammengefassten Familientypen waren die Abzüge
erhöht worden. Hauptsächlich auf Initiative der Sozialdemokraten waren der Familie mehr
Erleichterungen zugestanden worden als ursprünglich vorgesehen. Daneben liessen die
Bestimmungen aber noch eine andere Absicht erkennen, die eindeutig diskriminierende und
letztlich frauenfeindliche Züge aufwies: Die Abzüge mit individuellem Charakter wurden
innerhalb der Familie nicht als solche anerkannt.
Zur ersten Absicht: Der Ledigenabzug nach Art. 39 Ziff. 1 stand allen natürlichen Personen zu
und war im Gegensatz zum bisherigen Recht nicht mehr von der Höhe des steuerbaren
Einkommens abhängig, d.h. auch wenn die Staatssteuer nun 500 Fr. überstieg, durften die
Abzüge gemacht werden. Der persönliche Abzug, dem die Funktion eines Existenzminimums
beigemessen wurde, betrug 1'600 (bisher 1'500) Franken.(164)
Der sogenannte Haushaltungsabzug nach Art. 39 Ziff. 2 betrug 2'000 (bisher 1'600) Fr. und
konnte von allen verheirateten Steuerpflichtigen gemacht werden, ohne Rücksicht darauf, ob
sie Kinder hatten oder nicht, von Verwitweten, gerichtlich Getrennten, Geschiedenen, ledigen
Vätern und Müttern, die mit eigenen Kindern im gemeinsamen Haushalt lebten. Der
Personenkreis, dem der Haushaltungsabzug zustand, hatte eine kleine Erweiterung erfahren:
Die eigenen Kinder mussten nicht mehr minderjährig sein, damit die Bedingung des
gemeinsamen Haushaltes für Verwitwete, gerichtlich Getrennte, Geschiedene und ledige Väter
und Mütter erfüllt war.(165)
Als eigene Kinder galten "eheliche und uneheliche Kinder, Stiefkinder und Adoptivkinder, nicht aber Pflegekinder".(166)
Für jedes Kind unter 18 Jahren konnte nach Art. 39 Ziff. 3 ein Abzug
von 300 (bisher 200) Fr. gemacht werden. Neu war, dass für das vierte und jedes weitere der
Abzug auf 400 Fr. festgesetzt worden war. Befand sich das Kind in einer Berufslehre oder
studierte es, durfte der Abzug gemacht werden, bis es 25 Jahre alt war.(167)
Zudem konnte der Steuerpflichtige nach Art. 39 Ziff. 5 alle Beträge für Fürsorgeeinrichtungen
abziehen, ohne Unterschied, ob es sich um soziale Fürsorgeeinrichtungen oder private
Versicherung handelte. Der Höchstbetrag von 300 (bisher 200) Fr. erhöhte sich für verheirate
Steuerpflichtige zusätzlich um 100 Franken.(168)
Schliesslich konnten nach Art. 35, Abs. 2 vom unselbständigen Erwerbseinkommen allgemein zehn Prozent, höchstens aber 600 Fr. als Gewinnungskosten abgezogen werden.(169)
Das weite
Feld der Gewinnungskosten wurde in diesem Fall nur anerkannt, wenn sich unwiderlegbar
vermuten liess, "dass der entsprechende Betrag als Aufwendung für die Erzielung solchen
Einkommens verbraucht werden muss".(170)
Das allgemeine Berechnungsschema für unselbständig Erwerbende mit einer beliebigen
Lohnsumme sah damit so aus:(171)
Lohn 7'200 Fr. abzüglich 2 % Lohnausgleichskasse 7'056 Fr.
Abzug 10 % des ausgewiesenen Lohnes (max. 600 Fr.) 600 Fr.
Abzug der Versicherungen (höchstens 400 Fr.) 400 Fr.
Persönliche Abzüge für Verheiratete 2'000 Fr.
Für 4 Kinder (3 x 300 + 1 x 400) 1'300 Fr.
Steuerpflichtiges Einkommen 2'756 Fr.
Im Vorfeld der Abstimmung über die Totalrevision des bernischen Steuergesetzes
veröffentlichten die Tageszeitung Beispiele von Steuerentlastungen kleiner und mittlerer
Einkommen. Die nachfolgenden Berechnungen zeigen die Steuerentlastungen von
unselbständig Erwerbenden im Vergleich zum alten Steuerrecht:(172)
(Tabelle S. 52)
Neben der Entlastung liessen einzelne Bestimmungen aber auch eine diskriminierende Absicht
erkennen: Die Gewinnungskosten nach Art. 35 Abs. 2 und die Beiträge an Arbeitslosenkasse,
Alters- und Hinterbliebenenfürsorge, Lebensversicherung usw. nach Art. 39, Ziff. 6 verloren
innerhalb der Familie ihren individuellen Charakter. Zwar ging nach Meinung von Blumenstein
aus dem Gesetz nicht klar hervor, "ob und inwieweit die Zurechnung des Einkommens der
Ehefrau zum Einkommen des Ehemannes nicht nur die Bestimmung des Steuermasses sondern
auch die sachliche Bemessung und die Bestimmung der Ausnahmen von der objektiven
Steuerpflicht beeinflusst".(173)
Eine Möglichkeit wäre immerhin gewesen, dass das Einkommen von Mann und Frau als
steuerrechtliche Einheit auf die Bestimmung des Steuermasses beschränkt blieb. Danach hätte
das Einkommen der beiden Ehegatten unabhängig voneinander festgestellt und davon
individuell die sogenannten Ausnahmen von der objektiven Steuerpflicht gewährt werden
müssen.
Blumenstein verweist aber auf die Juristen Kellerhals und Flückiger(174)
, die ihrer Meinung nach die Auffassung vertraten, dass die Abzüge nur auf das Gesamteinkommen der Ehegatten gewährt werden.(175)
"Wird - wie in Art. 35 Abs. 2 und Art. 39 Ziff. 5 - eine maximale
Begrenzung eines Abzuges vorgesehen, so gilt dieser für das eheliche Einkommen als
Gesamtheit. Wenn also Mann und Frau Unselbständigerwerbende sind, so können sie als
ordentliche Gewinnungskosten maximal 600 Fr. abziehen. (¼) Ausnahmen von der objektiven
Steuerpflicht im Sinne von Art. 39 betreffen grundsätzlich das eheliche Einkommen als
Ganzes."(176)
Somit konnten die Gewinnungskosten von 10 Prozent, maximal aber 600 Fr. sowie die
Beiträge für Fürsorgeeinrichtungen von 400 Fr. für die Familie nur von einem erwerbstätigen
Ehegatten vom Einkommen abgezogen werden. Der Grundsatz der einheitlichen
Familienbesteuerung wird hier diskriminierend und letztlich frauenfeindlich, da der Erwerb
der Frau in der Regel als Zusatzeinkommen betrachtet wurde und sie somit von der
Abzugsberechtigung ausgeschlossen war.
Offensichtlicher wird diese Absicht bei der Interpretation von Art. 35 Abs. 2 in der Wegleitung
für die Steuererklärung: Wenn die Frau erwerbstätig werden musste, weil das Einkommen des
Ehemannes zu gering war, durfte sie nur einen Abzug von höchstens 500 Fr. machen. In der
Wegleitung für die Steuererklärung wurde dieser Abzug "Billigkeits-Gewinnungskosten"
genannt.(177)
5.3 Die Steuerprogression
Die Familienbesteuerung nach Artikel 18 hatte der Ehefrau in Steuerfragen völlig die Hände
gebunden und sie unter die Vormundschaft des Mannes gestellt. Der Gesetzgeber hatte ihre
Rechte eingeschränkt, sie aber juristisch geschickt in die Verantwortung miteinbezogen, sollte
der Ehemann seinen Pflichten nicht nachkommen. Dieser steuerrechtliche Schachzug hatte
auch materielle Auswirkungen, die der Gesetzgeber bewusst in Kauf nahm. Nur die juristische
Begründung fehlte noch.
Die Berner Rechtsprofessorin Irene Blumenstein hatte die Auswirkungen dieses formellen
Familienschutzes erkannt: "Die Steuervertretung würde an sich in materieller Hinsicht lediglich
bedingen, dass der Ehemann die aus dem Steuerverhältnis der Ehefrau resultierende
Steuerforderungen zu bezahlen hätte. (..) Indem das Gesetz Einkommen, Vermögen und
Vermögensgewinn der Ehefrau dem Ehemann zurechnet, geht es über das Wesen der blossen
Steuervertretung hinaus. (¼) Folge dieser Zurechnung ist eine Verschärfung der
Progression."(178)
Diese steuerliche Mehrbelastung betraf auch den Steuerbetrag, für den die Ehefrau gemäss Art.
18 des neuen Steuergesetzes haftete. "Diese Berechnungsart führt auch für die Ehefrau zu einer
verschärften Progression: Bei der Einkommenssteuer haftet sie für einen Steuerbetrag, der
berechnet ist auf dem (¼) durch das gesamte eheliche Einkommens bestimmten Steuersatz,"(179)
Blumenstein rettete sich aus dieser juristischen Zwickmühle, indem sie sich auf die
entsprechende Ordnung im Wehrsteuerbeschluss, der dem neuen bernischen Steuergesetz zu
Grunde lag, berief. "Wenn daher WStG 13 Abs. 1 vorsieht, dass "die Steuerfaktoren der
Ehefrau werden bei der Veranlagung denjenigen des Ehemannes zugerechnet", so handelt es
sich dabei um eine besondere Gestaltung des Steuermasses, die von der Steuervertretung
unabhängig ist. Sie betrifft nicht die subjektive, sondern die objektive Seite des
Steuerverhältnisses."(180)
Die Quadratur des Zirkels war perfekt und verdient, kurz in einem Exkurs behandelt zu
werden.
Exkurs 3: Objektives und subjektives Recht
Objektives Recht ist Recht im Sinn von Rechtsnormen, die Antwort auf die Frage geben, wie
sich der Mensch in einer gegebenen Situation zu verhalten hat. Aus der Optik der
Grundrechtstheorie müssen sie als "wertentscheidende Grundrechtsnormen" gesehen
werden.(181)
"Als Grundmass (menschen-)gerechter Ordnung erweisen sich Grundrechte zunächst als
objektive grundlegende Gestaltungsprinzipien einer bestimmten Gesellschaft und ihres
politischen Systems. Sie geben in unterschiedlicher normativer Dichte Richtlinien für die
konkrete Ausgestaltung sozialer und politischer Institutionen (¼) und Einzelregelungen (¼).(182)
Subjektives Recht beinhaltet die Berechtigung, von einem anderen ein bestimmtes Verhalten zu
verlangen. Subjektives Recht begründet somit ein Rechtsanspruch eines Rechtssubjektes, der
sich dadurch auszeichnet, dass er durchgesetzt werden kann.
"Auf einer anderen Ebene gewährleisten Grundrechte subjektive Rechte des Einzelnen. In
diesem Sinn stellt etwa die Garantie des verfassungsmässigen Richters nicht nur ein objektives
rechtsstaatliches Prinzip dar, sondern gewährt dem Einzelnen im konkreten Fall einen
gerichtlich durchsetzbaren Individualanspruch."(183)
Nun musste noch die "besondere Gestaltung des Steuermasses" begründete werden.
Blumenstein argumentierte mit der erhöhten Leistungsfähigkeit. Sie ging davon aus, dass die
eheliche Gemeinschaft gegenüber zwei nicht gemeinschaftlich haushaltenden Personen mit je
hälftigen Einkommen wirtschaftlich leistungsfähiger ist. So diente die zwar etwas grössere,
aber nur wenig teuere Wohnung zwei Personen. Die Kosten für Telefon-, Radio- und
Zeitungsabonnement, für die Haushaltversicherung, für Energieverbrauch, Wasserzinsgebühren
etc. fielen in keinem Fall im doppelten Betrag des Alleinstehenden an.(184)
Der Grundstein ihrer Überlegung stammte aus einem Entscheid der Eidgenössischen
Kriegssteuer-Rekurskommission aus dem Jahre l922. In den Erwägungen der
Rekurskommission hiess es: "Der Grundsatz (¼), wonach Vermögen und Erwerb der in
ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten für die Bestimmung der Steuerklasse
zusammengerechnet werden soll, wurde aufgestellt mit Rücksicht auf die erhöhte
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, welche daraus resultiert, dass in der ungetrennten Ehe
tatsächlich das Vermögen und der Erwerb der beiden Ehegatten zur Bestreitung der Kosten
der Lebenshaltung zur Verfügung stehen. Der Gesetzgeber konnte sich der Einsicht nicht
verschliessen, dass im Falle eines Erwerbes durch den Mann und die Frau oder eines
zusammengeschlossenen Vermögensbesitzes der beiden die wirtschaftliche Lage der Familie
regelmässig eine gegenüber anderen Fällen bevorzugte sein wird."(185)
Diese Rechtfertigung einer verschärften Progression wurde auch von Martha Sprüngli nicht in
Frage gestellt, die eine Dissertation zum Thema "Die steuerrechtliche Behandlung der Familie"
verfasste. Brav schrieb sie: "¼ ist die Zusammenrechnung des Einkommens und Vermögens
beider Ehegatten zu einer Einheit auch aus fiskalischen Erwägungen willkommen, da sie unter
dem Einfluss der Progression einer höheren Besteuerung unterliegen, als wenn sie getrennt
veranlagt werden. Auch die Überlegung war dabei zugrunde gelegt, dass die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit, welche als Massstab für die Festlegung der Steuer dient, unabhängig davon
ist, ob das Einkommen, über das die Eheleute verfügen, von der Tätigkeit eines Ehegatten
allein oder derjenigen beider herrührt."(186)
5.4 Die kritischen Stimmen
Die Einheit des gemeinsamen Haushaltes begründete die Einheit des Familieneinkommens und
-vermögens und rechtfertigte damit die einheitliche steuerliche Erfassung, die sogenannte
Haushalt- oder Familienbesteuerung. Diese Argumentation hinkte, weil sie nur für Eheleute
galt, nicht aber für andere Formen des Zusammenlebens. Die Vorteile eines gemeinsamen
Haushaltes kamen nur dann voll zum Tragen, wenn einer der beiden Ehegatten - in der Regel
die Frau den Haushalt besorgte. Die Argumentation ging demzufolge von der Voraussetzung
aus, dass die Ehefrau im Haushalt zu wirken hatte und nicht einem Erwerb nachging. Doch nur
wenige erkannten die Auswirkungen und kritisierten sie öffentlich. Zu ihnen gehörte der
Präsident des bernischen Verwaltungsgerichtes, Charles Halbeisen.
Er beanstandete bereits 1942, als die Totalrevision des bernischen Steuergesetzes konkrete
Formen annahm, die Verknüpfung zwischen Familie und gemeinsamer Besteuerung. Völlig
unhaltbar war für Halbeisen die Ansicht, wonach die einheitliche steuerliche Erfassung allein
durch das Zivilrecht gerechtfertigt wurde. Trotzdem erklärten die meisten Steuergesetze in der
Schweiz den Ehemann direkt als steuerpflichtig und verlangten folglich die Zusammenrechnung
der Einkommen und Vermögen der Familienglieder.(187)
"Echte Steuersubstitution bewirkt dagegen keine Übertragung der subjektiven Steuerpflicht auf
den Substituten, sie begründet vielmehr nur die Pflicht auf den Substituten für die Folgen der
Steuerpflicht eines anderen einzutreten", schrieb Halbeisen, und weiter: "Mit der Substitution
unvereinbar erscheint auch eine Zusammenrechnung der Steuerfaktoren verschiedener
Steuersubjekte zum Zwecke der einheitlichen Erfassung mit Steuer- und Progressionsansätzen,
als handle es sich um das Steuersubstrat eines einzigen Steuerpflichtigen."(188)
Das Fazit von Halbeisen lässt an Deutlichkeit nichts zu Wünschen übrig und steht als
Grundthese bereits in der Einleitung dieser Arbeit: "Der zivilrechtliche Begriff der ehelichen
Gemeinschaft, ein familienrechtlicher Begriff im Interesse und zum Schutze der Familie hat
zur fiskalischen Ausbeutung durch höhere Progressionsansätze herhalten müssen und in
einem Punkte mehr dazu gedient, die Entrechtung der Frau zu unterstreichen."(189)
Der Präsident der vorberatenden Grossrats-Kommission, der freisinnige Paul Flückiger, hatte
die Auswirkungen von steuerlichen Mehrbelastungen als selbstverständlich verteidigt: "Das ist
nicht neu, das ist in jedem modernen Steuerrecht so; die Ehe gilt als Einheit, auch dort, wo es
sich nicht um die Annehmlichkeiten des Lebens handelt."(190)
Der Rechtsprofessor Max Imboden bezweifelte ein Jahr später solche Überzeugungen. In der
Festschrift für August Egger schrieb er: "Die prozentuale Mehrbelastung, die sich aus der
Zusammenrechnung der Steuerfaktoren für Ehepaare mit Kindern ergibt, erreicht ein solches
Mass, dass man sich mit Fug die Frage stellen kann, ob sich der Gesetzgeber jemals dieser
Auswirkungen der Haushaltungsbesteuerung voll bewusst gewesen ist."(191)
Imboden hatte die prozentuale Mehrbelastung eines gemeinsam erwerbenden Ehepaars
gegenüber zwei ledigen Personen berechnet, die die gleichen Einkommen erzielten wie die
beiden Eheleute zusammen. Aus den beiden Tabellen wird ersichtlich, dass die Mehrbelastung
bei den kleinen Einkommen prozentual am stärksten ist (durchschnittlich 73 Prozent). Bei den
mittleren und höheren Einkommen nimmt sie ab (durchschnittlich 45 bzw. 47 Prozent).
(Tabelle S. 58) / * Unter Einrechnung der Ledigensteuer.
Quelle: Imboden, S. 395f
Im Hinblick auf die wirtschaftlichen Vorteile der gemeinsamen Haushaltungsführung sei diese
Mehrbelastung eines kinderlosen Ehepaars an sich verständlich, schrieb Imboden. Selbst die
prozentual stärkste Mehrbelastung auf dem untersten Einkommensstufen habe nicht unbedingt
etwas Befremdendes an sich, da es sich absolut betrachtet um sehr kleine Steuerbeträge handle.
"Auffallend aber erscheint, dass aus der Haushaltungsbesteuerung selbst dann noch eine
stärkere steuerliche Belastung resultiert, wenn zwei erwerbstätige Ehegatten für den Unterhalt
von Kindern aufzukommen haben."(192)
Bei der Betrachtung der Zahlen des Kantons Bern wird deutlich, dass bei den mittleren
Einkommen die Mehrbelastung selbst durch die bei drei Kindern gewährten Sozialabzüge nicht
mehr aufgewogen wird. Sie beträgt noch l7 Prozent. Die Mehrbelastung einer vierköpfigen
Familie mit kleinem Gesamteinkommen beträgt 27 Prozent, während bei den grösseren
Einkommen eine Familie mit fünf Kindern 15 Prozent mehr Steuern zu entrichten hat als zwei
nicht unterstützungspflichtige Personen, deren zusammengerechnetes Einkommen jenem des
Ehepaares mit fünf Kindern entspricht.
Imboden erkannte auch, dass gerade für den Fall der Erwerbstätigkeit bei der Ehefrau, die
steuerliche Leistungsfähigkeit nicht davon unabhängig sein kann, ob das gleiche Einkommen
von nur einer oder von zwei Personen erzielt wurde. "So ist zweifellos eine Familie, die aus
gemeinsamer Arbeit der Ehegatten ihr Auskommen erhält, wirtschaftlich fühlbar schlechter
gestellt als jene Familie, der das gleich Einkommen allein aus der Arbeit des Ehemannes
zufliesst."(193)
Imboden kam zum Schluss, dass die Praxis in Widerspruch stand "zum fundamentalen
Richtpunkt der modernen Steuergesetzgebung, der Besteuerung nach der
Leistungsfähigkeit."(194)
Moritz Candrian hat die Gedanken seines Lehrers Max Imboden aufgegriffen und weitergeführt. Das "Steuerrecht und Familiengemeinschaft" beurteilte er in seiner Dissertation zwangsläufig ebenfalls als familienfeindlich. Candrian sah aber nicht nur den Familienvorstand als Leidtragenden der einheitlichen Steuerbemessung, sondern auch die Ehefrau: "Denn der auf ihre Steuerfaktoren entfaltende Teil der vom Familienhaupt zu entrichtenden Gesamtsteuer ist naturgemäss grösser als der Abgabebetrag, den sie bei separater Besteuerung zu bezahlen hätten."(195)
Allerdings beurteilte er diese Mehrbelastung erst dann als "unbegreiflich und
anfechtbar, ¼ wenn sie ein bestimmtes Mass übersteigt, wenn also die Vorteile der
gemeinsamen Wirtschaftsführung nicht bloss "wegbesteuert , sondern "überkompensiert"
werden."(196)
Die weiteren Ausführungen in Candrians Dissertation verdichteten sich zu einer Diskussion
über Vor- und Nachteile von gemeinsamer Veranlagung, getrennter Veranlagung und all ihren
Variationen, eine Diskussion, die vor allem in späteren Jahren breitere Beachtung in den
Fachkreisen fand.
Die materiellen Auswirkungen der einheitlichen Bemessung des Einkommens von Ehegatten
hat Candrian in drei Tabellen dargestellt, einmal ohne und einmal mit schulpflichtigen Kindern:
Die prozentuale Mehrbelastung eines gemeinsam erwerbenden kinderlosen Ehepaares
gegenüber zwei ledigen Personen mit gleichem Gesamteinkommen:(197)
(Tabelle S. 60)
In der obigen Tabelle zeigt sich deutlich die Diskriminierung der einheitlichen
Familienbesteuerung. Die prozentuale Mehrbelastung eines gemeinsam erwerbenden
kinderlosen Ehepaares gegenüber zwei ledigen Personen mit gleichem Gesamteinkommen
belief sich im Kanton Bern zwischen 68 und 23 Prozent: Die stärkste Mehrbelastung erfuhr das
kleine Gesamteinkommen von 3'000 Fr. + 2'000 Franken. Das mittlere Gesamteinkommen
zahlte immerhin noch mehr als ein Drittel zusätzlich Steuer als zwei ledige Personen mit
gleichem Einkommen. Beim höheren Gesamteinkommen betrug die Mehrbelastung 23 Prozent.
Im Vergleich mit der durchschnittlichen Mehrbelastung ist zu bemerken, dass das mittlere und
das höhere Gesamteinkommen unter dem Durchschnitt lag, während das kleine
Gesamteinkommen leicht darüber zu finden war.(198)
(Tabellen S. 61&62)
a) Bei kleinem Gesamteinkommen (Mann Fr. 3'000.--, Frau Fr. 2'000.--):
b) Bei mittlerem Gesamteinkommen (Mann Fr. 5'000.--, Frau Fr. 5'000.--):
c) Bei grossem Gesamteinkommen (Mann Fr. 15'000.--, Frau Fr. 10'000.--):
Dazu schrieb Candrian: "Im Hinblick auf die wirtschaftlichen Vorteile der gemeinsamen
Haushaltung ist eine gewisse Mehrbelastung des kinderlosen Ehepaares gegenüber zwei
ledigen Personen mit gleichem Gesamteinkommen an sich verständlich. Auffallend und nicht
ohne weiteres verständlich erscheint hingegen die Tatsache, dass zwei erwerbstätige Ehegatten
selbst dann noch stärker belastet werden, wenn sie für den Unterhalt von minderjährigen
Kindern aufzukommen haben. Auf der untersten Einkommensstufe vermögen sich die
Sozialabzüge noch am ehesten im Sinne einer Entlastung der Familiengemeinschaft
auszuwirken, aber auch dies im allgemeinen erst beim Vorhandensein von zwei Kindern. Eine
dreiköpfige Familie zahlt selbst bei einem derart geringen Einkommensbetrag im Durchschnitt
noch 21 bis 27 Prozent mehr Steuern als zwei ledige Personen, denen genau dasselbe
Einkommen getrennt zufliesst. Bei mittleren und höheren Einkommen sind die Verhältnisse
noch weit unerfreulicher: Während bei den ersteren die Mehrbelastung, die sich aus der
steuerlichen Zusammenrechnung der Einkünfte der Ehegatten ergibt, selbst durch die bei zwei
Kindern gewährten Sozialabzüge nicht mehr ausgeglichen wird - sie beträgt hier
durchschnittlich 12 bis 14 Prozent -, hat bei den letzteren sogar eine sechsköpfige Familie vom
gleichen Einkommensbetrag im Durchschnitt 26 bis 28 Prozent mehr Steuern zu entrichten, als
zwei alleinstehende Personen ohne Unterhaltspflichten. Die vielgepriesenen und
heilsumkämpften Sozialabzüge vermögen hier also nur noch eine gewisse Reduktion der
Mehrbelastung infolge einheitlicher Steuerbemessung zu bewirken¼"(199)
Dies trifft auch auf den Kanton Bern zu: Bei kleinen und mittleren Gesamteinkommen hält die
Mehrbelastung bis zum zweiten Kind an. Die Sozialabzüge greifen ab dem dritten Kind, beim
kleineren Gesamteinkommen allerdings nur minim. Keine Entlastung sondern nur eine mit
zunehmender Kinderzahl abnehmende Mehrbelastung erfuhr das höhere Gesamteinkommen.
Ebenfalls zu den kritischen Stimmen ist Peter Meyer zu zählen, der in seiner Dissertation "Die
steuerfreien Abzüge vom Erwerbseinkommen unselbständig Erwerbender" die diskriminierende
Auslegung von Art. 35 beanstandet.
Der Festbesoldetenabzug für die ganze Familie war wie erwähnt auf maximal 600 Franken
beschränkt. Waren Ehemann und Ehefrau gleichzeitig unselbständig tätig, dann betrug ihr
gemeinsamer Abzug gleichwohl maximal 600 Franken. Verdiente dagegen der Mann bei einem
kinderlosen Ehepaar nicht mehr als 3'000 Franken, dann durfte die Ehefrau von ihrem
Erwerbseinkommen die Gewinnungskosten bis zu max. 500 Franken abziehen, was klar einen
minderen Stellenwert des Fraueneinkommens gegenüber jenem des Mannes zum Ausdruck
bringt.(200)
"Diese komplizierte Regelung zeigt, dass es sich beim Art. 35 offenbar nicht um eine
Pauschalisierung der Gewinnungskosten handeln kann, denn es ist nicht einzusehen, warum die
unmittelbar mit der Berufsausübung der Ehefrau verbundenen Gewinnungskosten kleiner sein
sollten, als bei einer ledigen Steuerpflichtigen, die den gleichen Beruf ausübt. Sind
beispielsweise Mann und Frau schon vor ihrer Verheiratung erwerbstätig, dann haben sie einen
maximalen Abzug von insgesamt 1'200 Franken. Behalten sie nach der Heirat die gleichen
Stellen, dann dürften sie nur noch insgesamt 600 Franken abziehen."(201)
6. Schlussfolgerungen
Die wirtschaftlichen und sozialen Umwälzungen des vergangenen Jahrhunderts blieben nicht
ohne Einfluss auf das Steuerrecht. Ein Renditebewusstsein entstand, das die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit nicht mehr am Vermögensbestand mass, sondern mehr und mehr am
Ertrag der eingesetzten Produktionsfaktoren. Für den grösseren Teil der Bevölkerung war
dies der Lohn als Entgelt für die Arbeit.
In der Schweiz hatte sich dieser Wandel im Steuerrecht in den vierziger Jahren weitgehend
vollzogen. Das Gemeinwesen erhob primär eine Einkommenssteuer und nur ergänzend eine
Abgabe auf dem Vermögen. Bern gehörte hingegen zu den wenigen Kantonen, die am alten
System festhielten und sich mit Veränderungen lange schwertaten. Den Stein ins Rollen
brachte die eidgenössische Wehrsteuer. Unerwartet bahnten sich empfindliche Steuereinbussen
an und verstärkten zudem die Befürchtungen, der Bund werde mit seinem immer stärker
werdenden Forderungen nach Steuergeldern die Finanzhoheit der Kantone langsam
untergraben.
Die überfällig Revision wurde in der Folge rasch an die Hand genommen. Der von der Berner
Regierung vorgelegte Entwurf für ein neues Steuergesetz entsprach weitmöglichst der
eidgenössischen Wehrsteuer. Damit wollte man doppelt weitsichtig sein: Sollte der Bund für
die Finanzierung seiner Kriegszeitschulden neue Steuern erlassen, konnte er kaum mit dem
Hinweis auf die verschiedenartigen Steuergesetze den Kanton Bern umgehen. Gleichzeitig
wurde einem allfälligen Steuer-Unmut der Bevölkerung entgegengewirkt. Diese musste nur
noch alle zwei Jahre eine einzige Steuererklärung ausfüllen.
Die Totalrevision wurde aber auch benutzt, um die Frau vollständig unter die steuerrechtliche
Gewalt des Mannes zu bringen. Der kleine Handlungsspielraum, den sich die Frau durch
einen Ehevertrag bewahren konnte, wurde ihr genommen. Die Eigenständigkeit in
Steuerfragen konnte unter Eheleuten nicht mehr mit der verfassungsrechtlich verankerten
Vertragsfreiheit erlangt werden. Die Zusammenlegung der Steuerfaktoren von Mann und Frau
war jetzt objektives und damit zwingendes Recht, das vertraglich nicht verändert werden
konnte. Die Abhängigkeit der Frau wurde noch vergrössert, indem ihr der Gesetzgeber eine
Solidarhaftung aufbürdete.
Damit war nach den Worten des damaligen Finanzdirektors Guggisberg der ganze Kreis
derjenigen Personen, die für die Steuerzahlung in Betracht kamen, lückenlos geschlossen.
Gleichzeitig hatte der Gesetzgeber seinen Mahnfinger erhoben: Die eheliche Solidarität in der
Zahlungspflicht erinnerte die Ehefrau daran, ihre angestammte Rolle als Mutter und Hausfrau
nicht zu vernachlässigen und ihren Mann tatkräftig zu unterstützen.
Dabei muss klar festgehalten werden, dass der Wandel in der rechtlichen Stellung der Frau
nicht einfach durch die Anpassung an die Wehrsteuer besiegelt wurde. Der politische Wille für
diese Änderung war bereits im Entwurf von 1931 vorhanden. Die Voten von Finanzdirektor
Guggisberg und Kommissionspräsident Flückiger zeigten deutlich, dass die eigentliche
Stossrichtung vom schweizerischen Zivilgesetzbuch kam, welches 1907 angenommen worden
war. Die Kompetenzzuweisung in der Familie, wie es das ZGB vorsah, wurde nun auch für das
Steuerrecht zum nachahmenswerten Vorbild.
Konkret bedeutet dies, das die Ehefrau zwar neu als Rechtssubjekt im Steuerrecht anerkannt
wurde. Ihre Rechte nahm aber stellvertretend der Ehemann wahr. Dieser vertrat sie im
Veranlagungs-, im Zahlungs- und Rekursverfahren. Der Mann wurde de jure zum Vormund
der Ehefrau in Steuerfragen, denn die Steuervertretung umfasste auch den ausserordentlichen
Güterstand der Gütertrennung. Selbst das Sondergut der Frau wurde dabei dem Ehemann
unterstellt. Die Handlungsfähigkeit war der Frau zielstrebig und konsequent genommen
worden. Bei allen steuerrechtlichen Entscheidungen über Einkommen und Vermögen wurde
die Frau der Vormundschaft des Mannes unterstellt, auch wenn sie eigenen Verdienst hatte
oder sogar Alleinernährerin der Familie war.
Gleichzeitig haftete sie für Steuerverschulden des Mannes und wurde damit zur
Zahlungsgarantie für den Staat. Dieser konnte nicht nur die Frau schröpfen, wenn das Geld
ausblieb. Der Staat hatte selbst das Recht, bei vermutetem Verschulden nach Vermögen und
Erwerb der Ehefrau zu greifen.
Doch nicht genug, dass die Frau mit der Heirat ihre Rechte verlor und für die
Steuerverschulden des Mannes haftete. Der Staat beutete sie zusätzlich aus, indem er ihr
Einkommen stärker besteuerte. Die Mehrbelastung eines verheirateten erwerbstätigen
Ehepaares gegenüber zwei ledigen Personen mit gleichem Einkommen belief sich je nach Höhe
des Gesamteinkommens zwischen 68 und 23 Prozent. Begründet wurde die neu eingeführte
einheitliche Familienbesteuerung mit der stärkeren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines
gemeinsamen Haushaltes. Diese Vorteile kamen aber erst zur Geltung, wenn sich die Frau
vollständig der Hausarbeit widmete.
Die Grossräte verstanden Familienpolitik vorwiegend als Abzugspolitik. Ein Bestandteil
dieses Verhaltens war sicher auch wahlpolitisches Kalkül, das zu unerwarteten
Wertwendungen und Allianzen führte. Vor allem die BGB brüskierte mehrere Male die
Regierung und steigerte sich in eine familienfreundliche Hochstimmung. Doch das euphorische
Schlagen der Werbetrommel für den Familienschutz war nicht nur frauenfeindlich, sondern
widersprach auch weitgehend dem Familienschutzgedanken. Bei kleinen und mittleren
Gesamteinkommen fassten die Sozialabzüge erst bei einer fünfköpfigen Familie, bei grossen
Einkommen waren auch Familien mit vier Kindern gegenüber zwei ledigen Personen mit
gleichem Einkommen benachteiligt.
Die Berner Grossräte waren während der Debatte auf die Konsequenzen der neuen Regelung
aufmerksam gemacht worden. Kommissionspräsident Flückiger hatte sie ausdrücklich betont
und Finanzdirektor Guggisberg hatte gleich anschliessend nochmals darauf hingewiesen. Die
Grossräte waren also informiert Sie wussten was sie taten, als sie dem Vorschlag der
Regierung zustimmten.
Der Schluss liegt nahe, dass die Berner Grossräte die Frau bewusst disziplinieren wollten.
Diese Absicht lag wohl auch der Bestimmung zugrunde, wonach der maximale Abzug der
Gewinnungskosten für Eheleute nur 600 Fr. betrug. Es ist ebenfalls anzunehmen, dass die
Grossräte bei der Negierung der individuellen Abzugsmöglichkeiten vorab das Einkommen der
Ehefrau im Visier hatten. Indem die Frau möglichst unattraktive wirtschaftliche Anreize für
einen eigenen Erwerb vorfand, sollte sie sich mehr auf ihre Rolle als Mutter und Hausfrau
besinnen und sich in ihr Reduit Haushalt zurückziehen.
(Anhang A:)
Wohnbevölkerung nach der Erwerbstätigkeit - Gesamtbevölkerung seit 1888
(Anhang B:)
Wohnbevölkerung nach der Erwerbstätigkeit - Männliches Geschlecht seit 1888
(Anhang C:)
Wohnbevölkerung nach der Erwerbstätigkeit - Weibliches Geschlecht seit 1888
Literatur- und Quellenverzichnis
Beilagen zum Tagblatt des Grossen Rates des Kantons Bern, Bern, verschiedene Jahrgänge,
besonders.
Vortrag der Finanzdirektion an den Regierungsrat zuhanden des Grossen Rates betreffend die Revision einzelner Bestimmungen des Steuergesetzes vom 7. Juli 1918, Juli 1925
Vortrag der Finanzdirektion an den Regierungsrat zuhanden des Grossen Rates betreffend die Revision einzelner Bestimmungen des Gesetzes über die direkten Staats- und Gemeindesteuern 1933, Mai 1933
Vortrag der Finanzdirektion an den Regierungsrat zuhanden des Grossen Rates über die Abänderung einzelner Bestimmungen des Gesetzes über die direkten Staats- und Gemeindesteuern 1942, Juli 1942
Vortrag der Finanzdirektion an den Regierungsrat zuhanden des Grossen
Rates betreffend die Revision über die direkten Staats- und Gemeindesteuern
1944 (Gemäss ursprünglichem Entwurf des Regierungsrates vom September
1943)
Bernischer Staatskalender, Bern, verschiedene Jahrgänge
Blumenstein, Irene, Kommentar zum bernischen Gesetzen über die direkten Staats- und
Gemeindesteuern, Bern, 1938
Blumenstein, Irene, Kommentar zum bernischen Gesetzen über die direkten Staats- und
Gemeindesteuern, Bern, 1948
Blumenstein, Irene, Die allgemeine eidgenössische Wehrsteuer, Zürich, 1943
Candrian, Moritz, Steuerrecht und Familiengemeinschaft. Die Einheit der Familie in den
Einkommens- und Vermögenssteuerrechten von Bund und Kantonen, Diss., Zürich, 1949
Der Bund, Organ der freisinnig- demokratischen Politik - Eidgenössisches Zentralblatt und
Berner Zeitung, Verschiedene Jahrgänge
Die Bevölkerung Berns und ihre Entwicklung in den letzten hundert Jahren, In: Beiträge
zur Statistik der Stadt Bern, Heft 32, Bern, 1949
Eidgenössische Volkszählungen, Bern, verschiedene Jahrgänge
Entscheid Nr. 45 der Kriegssteuer-Rekurskommission, In: Vierteljahresschrift für
schweizerisches Abgaberecht, Bd. 3, S. 121f, Bern, 1922
Fischer, Thomas und Hilfiker, Peter, Helft der Familie. Eine Studie zur Familien- und
Bevölkerungspolitik in der Schweiz von 1930 bis 1945, Seminararbeit Universität Bern, Bern,
1986
Flückiger, P., Bernisches Steuerrecht. Gesetz vom 29. Oktober 1944 über die direkten Staats-
und Gemeindesteuern Bern, 1944
Grossenbacher, Silvia, Familienpolitik und Frauenpolitik in der Schweiz, Diss., Grüsch, 1987
Halbeisen, Charles, Die Sozialabzüge der bernischen Einkommenssteuer im Lichte der
Gerechtigkeit, In: Archiv für schweizerisches Abgaberecht, Bd. 11, Heft 8/9, S. 273, Bern,
1942
Hangartner, Ivo, Grundzüge des schweizerischen Staatsrecht, Bd. 2, Zürich, 1982
Höpflinger, François, Bevölkerungswandel in der Schweiz. Zur Entwicklung von Heiraten,
Geburten, Wanderungen und Sterblichkeit, Grüsch, 1986
Imboden, Max, Die Einheit der Familie im Steuerrecht, In: Der Schutz der Familie, S. 377,
Festausgabe für August Egger, Zürich. 1945
Kellerhals, Rudolf, Erläuterungen zum Neuen Bernischen Steuergesetz, Bern, 1945
Meyer, Peter, Die steuerfreien Abzüge vom Erwerbseinkommen unselbständig
Erwerbender, Diss., Zürich, 1949
Müller, Jürg Paul, Elemente einer schweizerischen Grundrechtstheorie, Bern, 1982
Neue Berner Nachrichten, Tagblatt für die westliche Schweiz; Organ der Katholiken der
Bundesstadt und des alten Kantonsteils, Verschiedene Jahrgänge
Neumark, E., Grundsätze gerechter und ökonomisch rationaler Steuerpolitik, Tübingen, 1970
Regierungsratsprotokolle des Kantons Bern, Bern, verschiedene Jahrgänge
Schlüter Eugen, Die Vermögens- und Einkommenssteuersysteme der Schweiz, In: Archiv für
schweizerisches Abgaberecht, Bd. 5, Heft 8, Bern, 1936
Sprüngli, Martha, Die steuerrechtliche Behandlung der Familie, Diss., Zürich, 1941
Tagblatt des Grossen Rates des Kantons Bern, Bern, verschiedene Jahrgänge,
Vierteljahresschrift für schweizerisches Abgaberecht, Bd. 3, Bern, 1922
Volmar, Fr. und Blumenstein, E., Kommentar zum kantonalen bernischen Steuergesetz
(vom 7. Juli 1918), Bern, 1920
Wegleitung der Kantonalen Steuerverwaltung zum Ausfüllen der Steuererklärung für
natürliche Personen, Bern, 1947/48
Selbständigkeitserklärung
Ich erkläre hiermit, dass ich diese Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die
angegebenen Quellen benutzt habe. Alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäss aus Quellen
entnommen wurden, habe ich als solche kenntlich gemacht. Mir ist bekannt, dass andernfalls
der Senat gemäss dem Gesetz über die Universität zum Entzug des auf Grund dieser Arbeit
verliehenen Titels berechtigt ist.
Reto Thöny
1. 1 vgl. Grossenbacher, S. l35
2. 2 vgl. a.a.O. S. l46
3. 3 Fischer/Hilfiker, S. 50
4. 4 vgl. a.a.O. S. 21
5. 5 Höpflinger, S. 53
6. 6 a.a.O. S. 44f
7. 7 vgl. Der Bund, Abendausgabe, 8. September l942, S. 3
8. 8 a.a.O.
9. 9 a.a.O.
10. 10 vgl. für die folgenden Zahlen Anhang A, B und C
11. 11 vgl. Vortrag l933 in: Beilagen Nr. 1-3
12. 12 vgl. a.a.O. Nr. 1-3f
13. 13 vgl. a.a.O. Nr. 1-4
14. 14 vgl. Vortrag 1925 in: Beilagen Nr. 1-341
15. 15 vgl. Vortrag 1933 in: Beilagen Nr. 1-4
16. 16 vgl. Schlüter S. 280ff
17. 17 a.a.O. S. 281ff
18. 18 vgl. Art. 4 der direkten Staats- und Gemeindesteuern von 1918 in: I. Blumenstein, 1938, S. 8ff. Als Grundlage diente I. Blumenstein, 1938. Dieser Kommentar war einerseits näher an der Revision von 1942/44, um Vergleiche herzustellen, andererseits waren seit der in Krafttretung des Gesetzes bereits 20 Jahre vergangen and damit die Interpretation durch die Erfahrung gesichert. Vgl. dazu abweichende Meinungen von Volmar/Blumenstein 1920.
19. 19 vgl. Art. 19, I. Blumenstein 1936, S. 114ff
20. 20 vgl. Art. 20, a.a.O. S. 151ff
21. 21 vgl. Art. 19, a.a.O. S. 114ff
22. 22 vgl. Volmar/Blumenstein 1920, S. 24ff
23. 23 vgl. I. Blumenstein 1936, S. 25ff
24. 24 vgl. a.a.O. S. 105
25. 25 vgl. a.a.O. S. 158
26. 26 vgl. a.a.O. S. 151ff
27. 27 vgl. a.a.O. S. 151ff
28. 28 Vortrag 1933 in Beilagen Nr. 1-4
29. 29 vgl. a.a.O. Nr. 1-4
30. 30 a.a.O. Nr. 1-6
31. 31 vgl. a.a.O. Nr. 1-4
32. 32 vgl. a.a.O.
33. 33 vgl. a.a.O.
34. 34 vgl. a.a.O.
35. 35 vgl. Vortrag 1944 in: Beilagen 1-5
36. 36 vgl. a.a.O.
37. 37 vgl. a.a.O. Nr. 1-6
38. 38 vgl. a.a.O.
39. 39 vgl. Vortrag 1933 in: Beilagen Nr. 1- 4
40. 40 a.a.O. Nr. 1-7
41. 41 vgl. Tagblatt 1933, S. 375
42. 42 vgl. Vortrag 1944 in: Beilagen Nr. 1-3
43. 43 a.a.O.
44. 44 vgl. S. 17f
45. 45 Voltar/Blunenstein 1910, S. 23
46. 46 Vortrag 1933 in: Beilagen Nr. 1-12
47. 47 vgl. Art. 9 des Gesetzes über die direkten Staats- und Gemeindesteuern. Entwurf des Regierungsrates vom 5. Mai 1931 in: Beilagen 1933 Nr. 1-4f
48. 48 a.a.O.
49. 49 a.a.O. Nr. 1-16
50. 50 a.a.O.
51. 51 a.a.O.
52. 52 a.a.O.
53. 53 vgl. Art. 32 Ziff. 2 des Entwurfes des Regierungrates: "Da eine Herabsetzung des allgemeinen Abzuges von 1'500 Fr, zugunsten einer entsprechenden Erholung des Haushaltabzuges eine Mehrbelastung der alleinstehenden Erwerbenden bewirkte, eine stärkere Abstufung der Steuerleistung zwischen alleinstehenden und verheirateten Pflichtigen jedoch als geboten erscheint, haben wir uns zu einer Erhöhung der Familienabzüge entschlossen. Der Entwurf sieht daher eine Erhöhung des Haushaltungsabzuges von 100 auf 200 Fr. vor¼" (Vortrag Finanzdirektion vom Dez. 1930 in: Beilagen 1933 Nr. 1-16)
54. 54 vgl. Art. 32 Ziff. 3 des Entwurfes des Regierungsrates in: Beilagen Nr. 1-51
55. 55 vgl. Art. 32 Ziff. 3 des Entwurfes des Regierungsrates in: Beilagen Nr. 1-52
56. 56 vgl. Neumark, S. 45f und 195
57. 57 vgl. Bundesbeschluss vom 30. August 1939 über die Erhebung einer Wehrsteuer
58. 58 Vortrag 1942 in: Beilagen Nr. 19-305
59. 59 RRB Nr. 5154 vom l9. Dezember 1941
60. 60 a.a.O.
61. 61 RRB Nr. 1015 vom 3. März 1942
62. 62 RRB Nr. 1469 vom 21. März 1942
63. 63 RRB Nr. 3298 vom 17. Juli 1942
64. 64 Vortrag 1942 in: Beilagen Nr. 19-305
65. 65 vgl a.a.O.
66. 66 vgl a.a.O. vgl. auch Art. 20 des Entwurfes des Regierungsrates in: Beilage Nr. l9-306
67. 67 vgl. Art. 5 Ziff. 4 a.a.O.
68. 68 vgl. Tagblatt l942, S. 3ll
69. 69 vgl. a.a.O. S. 367
70. 70 vgl. Abänderungsvorschläge der Kommission in: Beilagen l942 Nr. l9-306
71. 71 Tagblatt l942, S. 365
72. 72 vgl. a.a.O. S. 364
73. 73 a.a.O. S. 368
74. 74 a.a.O. S. 366
75. 75 a.a.O. S. 361f
76. 76 a.a.O. S. 366
77. 77 Neue Berner Nachrichten, 14. September 1942, S. 1
78. 78 Tagblatt 1942, S. 369
79. 79 a.a.O.
80. 80 a.a.O. S. 370
81. 81 a.a.O. S. 371
82. 82 a.a.O.
83. 83 a.a.O.
84. 84 a.a.O, S. 372
85. 85 a.a.O.
86. 86 vgl. a.a.O. S. 367
87. 87 RRB Nr. 4362 vom 25. September 1942 "Der Regierungsrat beschliesst für die zweite Lesung dieses Gesetzesentwurfes, am steuerfreien Abzug von 1'500 Franken für ledige Personen festzuhalten.
88. 88 vgl. Tagblatt 1942 S. 532
89. 89 a.a.O. S. 530
90. 90 a.a.O. S. 532
91. 91 a.a.O. S. 535
92. 92 a.a.O.
93. 93 a.a.O. S. 531
94. 94 a.a.O. S. 536
95. 95 a.a.O.
96. 96 Der Bund, Morgenausgabe, 15. September 1942, S. 3
97. 97 Der Bund, Morgenausgabe, 11. September 1942, S. 3
98. 98 vgl. Tagblatt 1942, S. 537
99. 99 Der Bund, Morgenausgabe, 1. Dezember 1942, S. 3
100. 100 vgl. Der Bund, Samstagausgabe, 12 September 1942, S. 3
101. 101 Neue Berner Nachrichten, 14. September 1942, S. 1
102. 102 Beilage Nr. 211 zur Berner Tagwacht, 10. September 1942
103. 103 Der Bund, Abendausgabe, 10. Dez. 1942, S. 3
104. 104 vgl. Berner Tagewacht, 4. Dez. 1942, S. 1
105. 105 vgl. Vortrag 1944 in: Beilagen Nr. 1-6f
106. 106 vgl. a.a.O.
107. 107 vgl. a.a.O. Nr. l-7
108. 108 a.a.O.
109. 109 vgl. a.a.O.
110. 110 vgl. a.a.O. Nr. l-8
111. 111 Vortrag 1944 in: Beilagen Nr. 3-96
112. 112 vgl. a.a.O.
113. 113 Der Bund, Morgenausgabe, 26. Oktober 1944, S. 1
114. 114 Der Bund, Abendausgabe, 5. Mai 1944, S.3
115. 115 Tagblatt l944, S. 57
116. 116 a.a.O.
117. 117 a.a.O.
118. 118 a.a.O.
119. 119 a.a.O.
120. 120 vgl. a.a.O. S. 58
121. 121 vgl. Vortrag l944 in: Beilagen Nr. l-42
122. 122 vgl. a.a.O. Nr. 1-43
123. 123 a.a.O. Nr. 1-6
124. 124 Tagblatt l944, S. 114
125. 125 a.a.O.
126. 126 a.a.O.
127. 127 a.a.O. S. 115
128. 128 a.a.O. S. 117
129. 129 a.a.O. S. 27
130. 130 a.a.O. S. 117
131. 131 a.a.O.
132. 132 a.a.O. S. 118
133. 133 vgl. a.a.O.
134. 134 a.a.O. S. 249
135. 135 a.a.O.
136. 136 RRB Nr. 1835 vom 14. April 1944
137. 137 Tagblatt 1944, S. 441 sowie RRB Nr. 1920 vom 21. April 1944
138. 138 Tagblatt 1944, S. 440
139. 139 a.a.O. S.120
140. 140 vgl. a.a.O. S. 441
141. 141 a.a.O. S. 442
142. 142 a.a.O.
143. 143 a.a.O. S. 443
144. 144 a.a.O.
145. 145 vgl. a.a.O. S.629
146. 146 vgl. Neue Berner Zeitung, 22. Februar 1944, S. 2
147. 147 vgl. Der Bund, Abendausgabe, 30. Mai 1944, S. 3
148. 148 vgl. Der Bund, Morgenausgabe, 26. Oktober 1944, S. 1
149. 149 Berner Tagwacht, 4. Oktober 1944, S. 1
150. 150 Neue Berner Nachrichten, 25. Oktoter 1944, S. 1
151. 151 vgl. RRB Nr. 2945 vom 20. Juni 1944 und RRB Nr. 3029 vom 27. Juni 1944
152. 152 RRB Nr. 5005 vom 7. November 1944
153. 153 Berner Tagwacht, 30. Oktober 1944, S. 1
154. 154 Der Bund, Morgenausgabe, 30. Oktober 1944, S. 3
155. 155 Neue Berner Zeitung, 30. Oktober 1944, S. 1
156. 156 Neue Berner Nachrichten, 30. Oktober 1944, S. 1
157. 157 I. Blumenstein, Kommentar 1948, S. 92
158. 158 a.a.O. S. 92f
159. 159 a.a.O. S. 93
160. 160 a.a.O. S. 100
161. 161 a.a.O.
162. 162 a.a.O.
163. 163 a.a.O. S. 471
164. 164 a.a.O. S. 249
165. 165 a.a.O.
166. 166 a.a.O.
167. 167 a.a.O.
168. 168 a.a.O.
169. 169 Die Gewinnungskosten für Unselbständigerwerbende nach Art. 35 waren nicht unumstritten. Zwar stellte die sozialdemokratische Fraktion in der ersten Lesung den Antrag, den Maximalbetrag von 600 auf 800 Fr. zu erhöhen. Dieser wurde aber mit 31 gegen 61 Stimmen abgelehnt. Das Engagement der Sozialdemokraten war damit beendet. Weitere Diskussionen blieben aus.Vgl. Tagblatt 1944, S. 100f
170. 170 I. Blumenstein, Kommenentar 1948, S. 219
171. 171 Neue Berner Nachrichten, 5. Oktober 1944, S. 3
172. 172 Berner Tagwacht, 26. Oktober 1944, S. 1
173. 173 I. Blumenstein, Kommentar 1948, S. 94f
174. 174 vgl. Kellerhals S. 20, bei dem allerdings nichts entsprechendes zu finden war und Flückiger Art. 18 Note 1, S. 18
175. 175 I. Blumenstein, Kommentar 1948, S. 96
176. 176 a.a.O. S.95
177. 177 vgl. Kellerhals S. 46 und Wegleitung, S. 20
178. 178 I. Blumenstein, Kommentar 1948, S. 94
179. 179 a.a.O. S. 100
180. 180 I. Blumenstein, Eidgenössische, S. 64
181. 181 Hangartner, S. 28
182. 182 Müller, S. 5
183. 183 a.a.O. S.6
184. 184 vgl. I. Blumenstein, Kommentar 1948, S. 128
185. 185 Entscheid Nr. 45 der Kriegssteuer-Rekurskommission in: Vierteljahrsschrift für schweizerisches Abgaberecht, Bd. 3, S. 121f
186. 186 Sprüngli, S. 42
187. 187 vgl. Halbeisen, S. 297
188. 188 a.a.O.
189. 189 a.a.O. S. 288
190. 190 Tagblatt 1944, S. 57
191. 191 Imboden, S. 383
192. 192 a.a.O. S. 382
193. 193 a.a.O. S. 391
194. 194 a.a.O. S. 384
195. 195 Candrian, S. 315
196. 196 a.a.O. S. 295
197. 197 vgl. a.a.O. S. 300
198. 198 Die folgenenden drei Tabellen vgl. Candrian S. 307ff
199. 199 a.a.O. S. 310f
200. 200 vgl. Meyer, S. 218f sowie vgl. "Billigkeits-Gewinnungskosten" Wegleitung S. 20 und Wegleitung S. 22f
201. 201 Meyer, S. 219